Abbruch von Gebäuden

Wenn Sie eine bauliche Anlage abbrechen möchten, ist dies verfahrensfrei, wenn auch die Errichtung verfahrensfrei ist. Ebenso ist der Abbruch von freistehenden Gebäuden verfahrensfrei, sofern der oberste Rohfußboden nicht höher als 7 m über dem Gelände liegt.

Der Abbruch baulicher Anlagen, die keine Gebäude und nicht höher als 10 m sind, ist ebenfalls nicht genehmigungspflichtig. Der Abbruch anderer baulicher Anlagen, beispielsweise eines Gebäudes, welches an ein anderes Gebäude angebaut ist, wie eine Doppelhaushälfte, muss im Kenntnisgabeverfahren der Baugenehmigungsbehörde angezeigt werden. Dazu verwenden Sie bitte beistehendes verbindliches Formular.

Bitte denken Sie auch daran, vor einem Gebäudeabbruch sämtliche Versorgungsleitungen sowie eventuell noch vorhandene Zähleinrichtungen durch den zuständigen Netzbetreiber entfernen zu lassen. Ebenfalls müssen noch vorhandene Entsorgungsleitungen fachmännisch zurückgebaut werden.

Auch ist bei jedem Abbruch ein sogenanntes Abfallverwertungskonzept vorzulegen. Die Formulare hierzu finden sich unter: https://www.lubw.baden-wuerttemberg.de/abfall-und-kreislaufwirtschaft/abfallverwertung-und-abfallbehandlung (Abfallverwertungskonzept) und https://www.lubw.baden-wuerttemberg.de/abfall-und-kreislaufwirtschaft/abfallverwertung-und-abfallbehandlung (Vereinfachtes Abfallverwertungskonzept)