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Die Räum- und Streupflicht betrifft alle Grundstückseigentümer.
Die Räum- und Streupflicht betrifft alle Grundstückseigentümer.
© Ulrike Klumpp

Der Winter zeigt sich derzeit von seiner frostigen Seite. Bereits neunmal waren die Mitarbeiter der Technischen Betriebe in diesem Winter bereits im Winterdienst-Einsatz. Gefordert sind aber auch die Bürger, verweist die Stadtverwaltung auf die städtische Räum- und Streupflicht. Nach dieser sind die Straßenanlieger verpflichtet, innerhalb der geschlossenen Ortslage Gehwege und weitere öffentliche Flächen nach Maßgabe der Satzung ganzjährig von Laub und Dreck zu reinigen, bei Schneefall zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen. Die Verpflichtung trifft somit auch Grundstückseigentümer von unbebauten Grundstücken innerhalb der geschlossenen Ortslage.

So müssen Gehwege werktags bis 7 Uhr, samstags bis 8 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen bis 9 Uhr geräumt und bestreut sein. Ausdrücklich erinnert die Stadt daran, dass das für Bäume und Grundwasser schädliche Salz grundsätzlich nicht verwendet werden darf. Geeignete Materialien sind beispielsweise Splitt, Sand oder Granulat.

Bei Schnee- oder Eisglätte ist bis 20 Uhr, bei Bedarf auch wiederholt zu räumen und zu streuen. Die Bürgersteige sind dabei auf einer Mindestbreite von einem Meter freizuhalten und zu reinigen. Der Schnee ist auf der restlichen Fläche des Gehweges anzuhäufen. Nur wenn der Platz dafür nicht ausreicht, darf der Schnee an den Fahrbahnrand geschaufelt werden. Radwege, Straßenrinnen, Sinkkästen und Hydranten sind allerdings freizuhalten.