Satzung der Stadt Gaggenau
über die Benutzung der Stadtbibliothek

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. November 2010 (GBl. S. 793) in Verbindung mit den §§ 2, 11 und 13 - 16 des Kommunalabgabengesetzes vom 17. März 2005 (GBl. S. 206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2009 (GBl. S. 185), sowie des Gesetzes zur Förderung der Weiterbildung und des Bibliothekswesens (Weiterbildungsförderungsgesetz) vom 20. März 1980 (GBl. S. 249), jeweils in der derzeit gültigen Fassung, hat der Gemeinderat der Stadt Gaggenau in seiner Sitzung am 14. November 2011 folgende Neufassung der Satzung der Stadt Gaggenau über die Benutzung der Stadtbibliothek beschlossen:

Die Stadtbibliothek ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Gaggenau.

(1) Einwohner der Stadt Gaggenau sind im Rahmen dieser Satzung berechtigt, die Einrichtung der Stadtbibliothek zu benutzen und Medien aller Art zu entleihen. Anderen Personen kann die Benutzung und Entleihung im Rahmen dieser Satzung gestattet werden.

(2) Die Öffnungszeiten der Stadtbibliothek werden ortsüblich bekannt gegeben.

(3) Während des Aufenthalts in der Stadtbibliothek sind mitgebrachte Taschen abzugeben oder in die Taschenschränke einzuschließen. Schlüssel dürfen nicht außer Haus mitgenommen werden. Für verloren gegangene Schlüssel hat der Benutzer die Wiederbeschaffungskosten bzw. die Kosten des Schlossaustauschs zu tragen.
Für Wertsachen in den Taschen und für die Garderobe wird nicht gehaftet.
Das Essen, Trinken und Rauchen in den Bibliotheksräumen ist nicht gestattet.
Tiere dürfen nicht mitgeführt werden.

(4) Das Verhalten jedes Benutzers sollte durch die Rücksicht auf Mitbenutzer und das Bibliothekspersonal bestimmt sein.

(5) Benutzer sind verpflichtet, die Anordnungen des Bibliothekspersonals zu beachten. Benutzer, die schwerwiegend oder wiederholt gegen die Benutzungsordnung oder gegen die Anordnung des Bibliothekspersonals verstoßen, können durch die Bibliotheksleitung zeitweise oder dauernd von der weiteren Benutzung ausgeschlossen werden. Der Leseausweis ist in diesem Falle zurückzugeben.

(6) Alle aus dem Benutzungsverhältnis entstandenen Verpflichtungen des Benutzers bleiben nach dem Ausschluss bestehen.

(1) Der Benutzer meldet sich persönlich unter Vorlage seines gültigen Personalausweises oder Reisepasses an. Bei Kindern und Jugendlichen bis zu 14 Jahren ist das schriftliche Einverständnis eines Erziehungsberechtigten erforderlich.
Mit der Anmeldung wird die Benutzungs- und Gebührenordnung anerkannt.
Das Ausleihverbuchungssystem erfordert die elektronische Speicherung von Daten. Diese werden entsprechend der Vorschriften des jeweils gültigen Datenschutzgesetzes geschützt. Statistische Auswertungen werden in anonymisierter Form durchgeführt.

(2) Nach der Anmeldung erhält der Benutzer einen Leseausweis, der beim Entleihen vorzulegen ist.
Dieser Ausweis ist Eigentum der Stadt Gaggenau. Er ist nicht übertragbar. Der Ausweis ist wahlweise für 3 Monate oder ein Jahr gültig und kann auch jeweils wahlweise um 3 Monate oder ein weiteres Jahr verlängert werden.
Der Benutzer ist verpflichtet, den Verlust des Leseausweises sowie Namens- und Wohnungsänderungen unverzüglich der Stadtbibliothek mitzuteilen.
Der Ausweisinhaber haftet gegenüber der Stadt Gaggenau für alle Schäden, die im Zusammenhang mit dem Verlust oder dem Missbrauch des Leseausweises entstehen.

(1) Die Leihfrist beträgt für Bücher 4 Wochen.
Für Zeitschriften und DVDs beträgt die Leihfrist 2 Wochen, für CDs und CD-Roms beträgt die Leihfrist 4 Wochen.
Für Konsolenspiele (Wii, Wii U und Playstation 4) beträgt die Leihfrist 2 Wochen.
Eine vorzeitige Rückgabe ist möglich. Präsenzbestände können nicht entliehen werden.

(2) Die Leihfristen nach Abs. 1 können auf Antrag (schriftlich, mündlich oder elektronisch) unter Angabe der Leseausweisnummer verlängert werden, sofern keine Vorbestellung vorliegt.

(3) Entliehene Medien sind innerhalb der Leihfrist zurückzugeben.

(4) Die Stadtbibliothek kann zur Sicherstellung ihres Präsenzangebotes pro Nutzer die Zahl der entleihbaren Medien begrenzen.

(5) Es ist unzulässig, entliehene Medien weiterzuverleihen.

(6) Ist ein gewünschtes Medium ausgeliehen, so kann es vorbestellt werden. Vorbestellungen sind gebührenpflichtig (siehe Gebührenverzeichnis).

(7) Medien, die im Bestand der Stadtbibliothek nicht vorhanden sind, können über den auswärtigen Leihverkehr beschafft werden, wenn sich der Benutzer bereit erklärt, die Bestimmungen der auswärtigen Bibliothek anzuerkennen und hierfür entstehende Gebühren und Auslagen zu zahlen.
Bestellungen über den auswärtigen Leihverkehr sind gebührenpflichtig (siehe Gebührenverzeichnis).

(1) Der Benutzer hat die entliehenen Medien sorgfältig zu behandeln und zu verwahren.

(2) Für verunreinigte, beschädigte oder verlorene Medien bzw. Medienteile hat derjenige, auf dessen Leseausweis sie entliehen worden sind, Reparaturkosten zu entrichten bzw. Ersatz in Höhe der Wiederbeschaffungskosten zu leisten (siehe Gebührenverzeichnis).

(3) Der Benutzer hat den Zustand der ihm ausgehändigten Medien beim Empfang zu prüfen und etwa vorhandene Schäden unverzüglich anzuzeigen. Bei der Benutzung festgestellte Mängel sind zu melden. Anstreichungen und Randvermerke sind zu unterlassen.

(4) Wenn der Verlust des Leseausweises nicht gemeldet wird, haftet der Benutzer für den durch Missbrauch entstandenen Schaden.

(5) Benutzer, in deren Wohnung eine meldepflichtige, übertragbare Krankheit auftritt, dürfen die Stadtbibliothek während der Zeit der Ansteckungsgefahr nicht benutzen. Die bereits entliehenen Medien dürfen erst nach der Desinfektion, für die der Benutzer verantwortlich ist, zurückgebracht werden.

(6) Jeder Benutzer ist für die Einhaltung der Urheberrechtsbestimmungen selbst verantwortlich.

(7) Die Bibliothek übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch die Installation oder die Benutzung von entliehenen Medien, Informations- und Datenträgern entstehen.

(1) Zur teilweisen Deckung der Kosten für den Betrieb und die Unterhaltung der Stadtbibliothek werden Gebühren erhoben.

(2) Für die Nutzung der Stadtbibliothek, insbesondere für das Entleihen von Medien, wird eine Gebühr erhoben. Ihre Bezahlung berechtigt den Leser zur Entleihung von Medien für die Gültigkeitsdauer des Leseausweises ab dem Tag der erstmaligen Ausstellung und beinhaltet auch die Ausstellung des Ausweises selbst.
Danach wird die Gebühr mit der Verlängerung des Ausweises um weitere 3 Monate oder ein Jahr erneut fällig.

(3) Außerdem werden für folgenden Fall Gebühren, Auslagen oder Kostenersätze erhoben:

  • a) Überschreitung der Ausleihfrist für entliehene Medien (Buch, Zeitschrift, Musik-CD, CD-ROM, DVD etc.) einschließlich Mahngebühren bzw. Gebühren für das Abholen von Medien bei erfolglosen Mahnungen,
  • b) Ausstellung eines Ersatzausweises,
  • c) Medienvorbestellungen und Bereitstellungen im auswärtigen Leihverkehr,
  • d) Kostenersatz für vom Benutzer beschädigten Medien,
  • e) Ausleihe von DVD-Medien.

(4) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. Für weitere Gebührentatbestände gilt ergänzend die Satzung der Stadt Gaggenau über die Erhebung von Verwaltungsgebühren in ihrer jeweils gültigen Fassung.

(5) In Ausnahmefällen kann auf die Erhebung von Gebühren ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn deren Erhebung im Einzelfall eine unbillige Härte wäre.

Gebührenschuldner ist der Benutzer. Gebührenschuldner ist auch, wer die Gebührenschuld durch schriftliche Erklärung übernommen hat.

Die Gebühr entsteht mit Inanspruchnahme der Leistungen der Stadtbibliothek.
Die Gebühr wird mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner zur Zahlung fällig.

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung der Stadtbibliothek Gaggenau vom
19. Februar 2001, zuletzt geändert am 18. Juli 2005, außer Kraft.

Gaggenau, den 14. November 2011

Christof Florus
Oberbürgermeister

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn:
1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
2. der Bürgermeister der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung des Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Stadt Gaggenau unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.