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Masken haben fast überall ausgedient ? dürfen aber weiter getragen werden.
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31.03.2022

Am Samstag laufen viele Regeln nach dem aktuellen Infektionsschutzgesetz ab. Damit stellt sich unweigerlich die Frage, was gilt ab Sonntag, 3. April. Die wichtigsten Fragen und Antworten werden nachfolgend zusammengefasst:
 

Was ist mit den Kontaktbeschränkungen?

Ab dem 3. April gibt es keine Kontaktbeschränkungen mehr. Das heißt, jeder und jede kann sich mit allen treffen. Es gibt auch keine Personenobergrenzen mehr für Veranstaltungen.
 

Gibt es noch Zugangsbeschränkungen, z.B. nach 3G oder 2G?

Nein. Diese Regeln entfallen bis auf wenige Ausnahmen. Ob jemand geimpft oder genesen ist, spielt fast nirgends mehr eine Rolle. Auch in Clubs und Diskotheken kann wieder ohne Einschränkung gefeiert werden. Lediglich in Einrichtungen, wie Kitas, Schulen, Krankenhäusern oder im Rettungsdienst wird es weiter eine Testpflicht und damit auch Zugangsbeschränkungen geben. Diese Testpflicht ist unabhängig vom Impf- oder Genesenenstatus.

In der Pflege gilt bundesweit die einrichtungsbezogene Corona-Impfpflicht.
 

Wann muss noch Maske getragen werden?

In vielen Bereichen entfällt die Maskenpflicht, so beispielsweise in vielen Innenräumen. Auch in Schulen gibt es keine Maskenpflicht mehr. Allerdings kann jeder Einrichtung von ihrem Hausrecht Gebrauch machen und eine Maskenpflicht fordern. Zudem wird empfohlen, zum Schutz von anderen und sich selbst freiwillig weiterhin eine Maske zu tragen – insbesondere in Innenräumen.

Pflicht ist die Maskenpflicht nur noch in folgenden Bereichen:

  • In Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von beispielsweise Asylbewerbern, Flüchtlingen oder Obdachlosen
  • Im öffentlichen Personennah- und Fernverkehr
  • In Arztpraxen, Krankenhäusern, in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken
  • Bei ambulanten Pflegediensten, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen.
  • In voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbaren Einrichtungen, sowie für ambulante Pflegedienste und Unternehmen, die dort Dienstleistungen erbringen.
  • im Rettungsdienst

Auch im Rathaus Gaggenau sowie im Landratsamt Rastatt gilt bis auf Weiteres Maskenpflicht. Dies gilt auch für die Stadtbibliothek sowie weitere städtische Einrichtungen wie beispielsweise die Jahnhalle.
 

Wird es weiter eine Testpflicht (für Ungeimpfte) geben?

Testpflichten entfallen überall, außer in den folgenden Einrichtungen:

  • in Kindertageseinrichtungen
  • in Schulen
  • in Krankenhäusern
  • bei ambulanten Pflegediensten zur ambulanten Intensivpflege, in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen
  • in voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbaren Einrichtungen, sowie für ambulante Pflegedienste und Unternehmen, die dort Dienstleistungen erbringen.
  • in Gemeinschaftsunterkünften für Geflüchtete
  • in Justizvollzugsanstalten, Abschiebungshaft- und Maßregelvollzugseinrichtungen sowie Einrichtungen mit dauerhaft freiheitsentziehenden Unterbringungen, insbesondere psychiatrische Krankenhäuser, Heime der Jugendhilfe und für Senioren
     

Was muss beim Reisen beachtet werden?

Der Impf-, Genesenenstatus oder Testergebnis spielt bei Reisen ins Ausland und der Einreise nach Deutschland weiterhin eine Rolle. Welche Regeln gerade bei der Einreise in andere EU-Länder gilt, hat die EU unter reopen.eu zusammengefasst. Für die Einreise nach Deutschland gilt auch weiterhin, dass Personen ab zwölf Jahren einen Nachweis ihrer Impfung, ihres Genesenenstatus oder ein negatives Testergebnis mit sich führen müssen. Antigen- oder PCR-Testergebnis dürfen nicht älter als 48 Stunden sein. Wer aus einem Virusvariantengebiet einreist, muss zwingend ein negatives PCR-Testergebnis vorlegen.
 

Muss die Corona-Erkrankung gemeldet werden und muss man noch in Quarantäne oder Isolation?

Ja, die Pflicht zur Meldung einer Corona-Erkrankung und die Regeln zu Quarantäne und Isolation bleiben bislang erhalten. Kontaktpersonen von Infizierten müssen nicht in Quarantäne, wenn sie eine Auffrischungsimpfung haben, frisch doppelt geimpft oder frisch genesen sind. Als "frisch" gilt ein Zeitraum von bis zu drei Monaten.
 

Quarantäne oder Isolation: Was ist der Unterschied?

  • Für Infizierte oder nicht geimpfte Kontaktpersonen gelten zehn Tage Quarantäne, die verkürzt werden kann: nach sieben Tagen mit einem negativen PCR- oder einem zertifizierten Schnelltest.
  • Für Schüler, die als Kontaktperson gelten, ist die Verkürzung der Quarantänezeit durch einen negativen PCR- oder einen Antigenschnelltest bereits nach fünf Tagen möglich. Ansonsten beläuft sich die Zeit der Quarantäne ebenfalls auf zehn Tage und kann nach sieben Tagen mit einem negativen PCR-Test oder zertifizierten Antigenschnelltest verkürzt werden.