Der Ortschaftsrat ist die bürgerschaftliche Vertretung der jeweiligen örtlichen Gemeinschaft. Er kann nur in räumlich getrennten Ortschaften eingerichtet werden. Eine gesetzliche Verpflichtung, Ortschaftsräte zu bilden, besteht nicht.
Dem Ortschaftsrat sind kraft Gesetzes nur beratende Zuständigkeiten zugewiesen. Durch die Hauptsatzung kann jedoch der Gemeinderat dem Ortschaftsrat auch Beschlusszuständigkeiten übertragen. Darüber hinaus hat der Ortschaftsrat ein Anhörungs- und Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, welche die Ortschaft betreffen.
Den Vorsitz im Ortschaftsrat führt der Ortsvorsteher.