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Die 2G-Regel hält immer mehr Einzug.
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24.11.2021

Die Corona-Zahlen steigen und steigen. Die baden-württembergische Landesregierung hat deshalb am gestrigen Mittwoch eine neue Verordnung mit weiteren Einschränkungen erlassen. Der bisherige Stufenplan wird um eine weitere Stufe erweitert. Die neue „Alarmstufe II“ gilt ab einer Belegung von 450 Intensivbetten mit COVID-19 Patienten oder einer 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz über 6. Die neuen Corona-Regeln ab 24. November 2021 in der Übersicht können hier heruntergeladen werden.

Für die Warn- und Alarmstufe wird die 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz gemäß dem Beschluss von Bund und Ländern auf 1,5 beziehungsweise 3 angepasst. Die Schwellenwerte für die Belegung der Intensivbetten von 250 beziehungsweise 390 bleiben unverändert.
 

Allgemeine Regelungen

Solange keine Speisen oder Getränke konsumiert werden, gilt auf Weihnachtsmärkten auch im Freien generell die Maskenpflicht, da hier der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht dauerhaft eingehalten werden kann. Dies betrifft auch den Adventszauber in Gaggenau.

Für Veranstaltungen gilt nun eine grundsätzliche Personenobergrenze von 25.000 Besuchern. Zudem gelten in den unterschiedlichen Stufen folgende Regelungen:

  • In der Basis- und Warnstufe bei 3G bis 5.000 Personen ohne Einschränkungen. Für den 5.000 Besucher überschreitenden Teil 50 Prozent dieser Kapazität. Bei 2G keine Personenbeschränkung.
  • In den Alarmstufen maximal 50 Prozent Auslastung. In eine Halle mit einer Kapazität von 500 Menschen dürfen also nur maximal 250 Personen teilnehmen.
  • Schwangere und Stillende sind nur noch bis zum 10. Dezember 2021 von der Testpflicht sowie den Teilnahme- und Zutrittsbeschränkungen ausgenommen, da es dann seit drei Monaten eine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) gibt.
     

Neue Regelungen in der Alarmstufe

In folgenden Bereichen gilt generell die 2G-Regelung:

  • Weihnachtsmärkte
  • Körpernahe Dienstleistungen, mit Ausnahme von Friseurbetrieben und Barbershops. Hier gilt 3G mit PCR-Test.
  • Für Veranstaltungen wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, Filmvorführungen, Stadt- und Volksfeste, Stadtführungen und Informations-, Betriebs-, Vereins- sowie Sportveranstaltungen gilt eine maximale Personenobergrenze von 25.000 Personen.
  • Bei Veranstaltungen der Breitenkultur mit Gesang, Blasmusik oder vergleichbaren Tätigkeiten mit Aerosolbelastung in geschlossenen Räumen gilt 2G+. Dies gilt auch für an der Veranstaltung mitwirkende Personen, sofern diese nicht im Rahmen ihrer Berufsausübung tätig werden, sowie für den Probenbetrieb.
  • Abstandsregeln bei Gottesdiensten und anderen religiösen Veranstaltungen.
  • Bei Veranstaltungen von Gremiensitzungen von juristischen Personen, Gesellschaften und vergleichbaren Vereinigungen gilt 3G.
     

Zusätzliche Regelungen in der Alarmstufe II

2G+ Regelung. Genesene und geimpfte Personen müssen zusätzlich einen tagesaktuellen negativen Schnell- oder PCR-Test in folgenden Bereichen vorlegen:

  • Veranstaltungen wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, Filmvorführungen, Stadt- und Volksfeste, Stadtführungen und Informations-, Betriebs-, Vereins- sowie Sportveranstaltungen
  • Weihnachtsmärkte. Maximal 50 Prozent der üblichen Besucher zugelassen.
  • Körpernahe Dienstleistungen, mit Ausnahme von Friseurbetrieben und Barbershops. Hier gilt 3G mit PCR-Test.
  • Diskotheken und Clubs
  • Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen
     

Regelungen für Beherbergungsbetriebe

In beiden Alarmstufen gilt für Beherbergungsbetriebe wie Hotels, Gasthäuser, Pensionen oder Campingplätze 2G. Davon ausgenommen sind dienstliche Übernachtungen oder besondere Härtefälle wie beispielsweise ein dringend notwendiger Arztbesuch. In diesen Ausnahmen muss ein negativer Schnell- oder PCR-Test vorgelegt werden. Gastronomische Einrichtungen in den Beherbergungsstätten dürfen diese Personen nur im Freien und nach Vorlage eines negativen PCR-Tests benutzen.
 

Überprüfung von Test-, Genesenen- und Impfnachweisen

Die neue Corona-Verordnung stellt nochmal deutlicher klar, wie Betreiber, Anbieter und Veranstalter verpflichtet sind, Test-, Genesenen und Impfnachweise zu kontrollieren: Sie müssen die Angaben mit einem amtlichen Ausweisdokument abgleichen. Genesenen- und Impfnachweise müssen elektronisch, etwa mit der CoVPassCheck-App geprüft werden.
 

Ausgangsbeschränkungen in besonders betroffenen Kreisen

Aufgrund der kritischen Lage führt die Landesregierung wieder Ausgangsbeschränkungen in Stadt- und Landkreisen ein, in denen die 7-Tage-Inzidenz an zwei aufeinanderfolgenden Tagen über 500 liegt.

Hier gilt dann im Einzelhandel, der nicht der Grundversorgung dient 2G. Abholangebote und Lieferdienste sind weiterhin uneingeschränkt möglich.

In Stadt- und Landkreisen mit einer Ausgangsbeschränkung dürfen nicht genesene und nicht geimpfte Personen zwischen 21 und 5 Uhr die Wohnung oder sonstige Unterkunft, etwa eine Beherbergungsstätte oder Wohnheim, nur aus driftigen Gründen verlassen.

Die lokalen Ausgangsbeschränkungen werden aufgehoben, wenn im jeweiligen Stadt- oder Landkreis die 7-Tage-Inzidenz an fünf Tagen in Folge unter 500 liegt.