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Überblick über neue Regeln

Seit heute gelten auch neue Regelungen zur Quarantäne für Kontaktpersonen.
© Stvw.

12.01.2022

Mit den wieder ansteigenden Inzidenzen ist zu erwarten, dass auch die Belastung der Krankenhäuser wieder steigt. Daher bleiben trotz des kurzfristigen Rückgangs der Belegung der Intensivbetten unter 450 die Regelungen der Alarmstufe II bestehen. Dies teilte das Land Baden-Württemberg am Dienstagmittag mit.

„Nachdem wir die Ausbreitung der Delta-Variante in den Griff bekommen haben, ist nun die Omikron-Welle da. Der Rückgang der Infektionen ist gestoppt, die Inzidenz steigt wieder. Bei uns in Baden-Württemberg noch moderat, aber der Blick in andere Bundesländer zeigt, dass sich Omikron in Deutschland rasant verbreitet und die Infektionszahlen explosionsartig in die Höhe schießen. Das heißt wir müssen davon ausgehen, dass auch in Baden-Württemberg wieder mehr Menschen ins Krankenhaus kommen“, erklärte dazu der Ministerpräsident Winfried Kretschmann.

Wie stark dieser Anstieg sein werde, lasse sich momentan noch nicht mit Bestimmtheit vorhersagen. Die Krankheitsverläufe scheinen bei Omikron etwas milder als bei Delta zu sein, aber für Nichtgeimpfte schätze das Robert-Koch-Institut die Gefahr einer Erkrankung als sehr hoch ein. „Erschwerend kommt noch hinzu, dass gleichzeitig durch vermehrte Ansteckungen auch mehr Personal in den Krankenhäusern und der kritischen Infrastruktur fehlen wird“, erklärt das Land, warum die Regeln nicht gelockert werden.

Bis zum 1. Februar 2022 gilt deshalb weiter die Alarmstufe II, unabhängig von der Auslastung der Intensivbetten und der Hospitalisierungsinzidenz.
 

Änderungen in der neuen Corona-Verordnung

  • Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske. In Innenbereichen mit Maskenpflicht müssen Personen ab 18 Jahren eine FFP2 oder vergleichbare Maske tragen – beispielsweise KN95-/N95-/KF94-/KF95-Masken. Dies gilt nicht für den öffentlichen Nahverkehr und in Arbeits- und Betriebsstätten. Hier gelten weiter die vom Bund gesetzten Regeln.
  • Sperrzeit für die Gastronomie gilt nun von 22:30 Uhr bis 6 Uhr.
  • Quarantäne für Kontaktpersonen wurde verkürzt und vereinfacht.
  • Schülerausweise gelten weiter als Testnachweis: Auch nichtgeimpfte Jugendliche haben damit im Februar noch die Möglichkeit, ohne weitere Testung Zutritt zu Bereichen zu bekommen, in denen 3G, 2G oder 2G+ gilt. Mittelfristig werden die Ausnahmen für die über zwölfjährigen Schülerinnen und Schüler aber auslaufen und nur die Impfung ermöglicht in der Zukunft sicher eine Teilhabe.
     

Zur Absonderung und Quarantäne

Wichtig ist, dass die Absonderung erst durch einen Test vorzeitig beendet werden kann. Die Menschen sind auch weiterhin unbedingt aufgerufen, bei Symptomen sofort einen Corona-Test zu machen, Kontakte drastisch zu reduzieren und sich vorsorglich zu isolieren.
 

Für Infizierte gilt:

  • Positiv getestete Personen/Infizierte können die Absonderung (ohne vorherige Freitestung) einheitlich nach zehn Tagen beenden. Ab Tag sieben der Absonderung ist eine Freitestung mit PCR- oder Antigentest möglich.
  • Für Beschäftigte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen etc. gilt: Wiederbetreten der Arbeitsstätte erst ab Tag sieben mit negativem PCR-Test sowie nach 48 Stunden Symptomfreiheit.
     

Für Kontaktpersonen gilt:

  • Ohne Freitestung: ebenfalls zehn Tage Absonderung
  • Ab Tag sieben Freitestung ebenfalls möglich
  • Für Kinder und Jugendliche in Kitas und Schulen ist Freitestung bereits ab Tag fünf möglich
  • Frisch genesene oder frisch geimpfte Personen (bis maximal drei Monate nach Infektion bzw. Impfung) sowie Personen mit Auffrischungsimpfung sind von der Pflicht zur Absonderung befreit.

Alle Regelungen zusammengefasst in einer tabellarischen Übersicht können ebenfalls hier heruntergeladen werden. Weiter erklärt das Land Baden-Württemberg auf seiner Internetseite nochmals alle Regelungen ausführlich.