2.3.26
Seit Beginn des Jahres gilt das neue Landesgaststättengesetz (LGastG). Dies betrifft alle Betriebe und Vereine, die Getränke und/oder Speisen ausschenken. Die gravierendste Änderung: Es ist nun kein umfangreiches Antragsverfahren notwendig. Stattdessen reicht ein vereinfachtes Anzeigeverfahren.
Das neue Gesetz unterscheidet zwischen Gewerbetreibenden und Vereinen sowie zwischen bestehendem Gaststättengewerbe und vorübergehenden gastronomischen Tätigkeiten. Fragen und Antworten dazu:
Was ändert sich, wenn das Konzessionsverfahren entfällt?
Vieles wird einfacher. Gastronomiebetriebe müssen im Rahmen der Gewerbeanmeldung schriftlich anzeigen, dass sie Getränke und/oder Speisen anbieten. Dies gilt auch für Vereine, die alkoholische Getränke anbieten wollen. Das bisher aufwendige Konzessions- und Erlaubnisverfahren ist damit Geschichte.
Was ändert sich noch?
Wer eine Gaststätte betreiben möchte, aber keine einschlägige Ausbildung besitzt, braucht neben der Gewerbeanmeldung einen Unterrichtungsnachweis von der Industrie- und Handelskammer. Dabei geht es unter anderem um Hygienevorschriften und Jugendschutz. Wer eine einschlägige Berufsausbildung abgeschlossen hat, ist von dieser Pflicht befreit.
Wann unterliegen Vereine der Anzeigepflicht?
In der Regel nur, wenn sie alkoholische Getränke ausschenken, auch bei vorübergehenden Ausschank-Aktionen (zum Beispiel bei Festen oder Märkten).
Was, wenn ein Gewerbetreibender zu seinem Jubiläum Würstchen brät und Sekt ausschenkt?
Dann ist dies als besonderer Anlass zu werten. Egal ob Buchhandlung, Modegeschäft, Autohaus oder Optiker: Der Gewerbebetrieb muss die geplante Aktion anzeigen – egal, um welche Art von Getränken es sich handelt.
Bis wann muss die Anzeige bei der Stadtverwaltung vorliegen?
Hier unterscheidet der Gesetzgeber zwischen Betreibern eines stehenden Gaststättengewerbes und vorübergehenden gastronomischen Tätigkeiten:
Betreiber von Restaurants oder Cafés, also von stehenden Gaststättengewerben, müssen ihren Betrieb spätestens sechs Wochen vor der Eröffnung anmelden – am besten zusammen mit der Gewerbeanmeldung.
Vereine oder Personen, die vorübergehend bei Festen oder Weihnachtsmärkten bewirten, müssen die Stadt zwei Wochen vor Beginn des Festes darüber unterrichten. Diese Fristen müssen zwingend eingehalten werden. Ausnahmen sind in begründeten Fällen möglich.
Welche Informationen enthält die Anzeige für einen vorübergehenden Ausschank?
- Name und Kontakt einer verantwortlichen Person
- genaue Bezeichnung der Veranstaltung, des Ortes und des Zeitraums, in dem ausgeschenkt wird
- Art des Ausschanks oder der Speisen
- Angaben zum Anlass, aber auch zu Besonderheiten: Gibt es zum Beispiel Musik?
Was ist mit Nachtruhe, Jugendschutz und anderen Regelungen?
Diese werden von dem neuen Gesetz nicht berührt und bestehen weiter. Alle gesetzlichen Vorschriften, zum Beispiel zum Gaststättenrecht, Lärm- und Jugendschutz, Brandschutz und zur Nachtruhe müssen eingehalten werden. Die Gaststättenbehörde darf weiterhin eingreifen, wenn dies zum Schutz der Gäste notwendig ist.
Wo finde ich das Formular?
www.gaggenau.de – Rathaus online – Downloads
Für weitere Fragen steht die Abteilung Sicherheit und Ordnung per E-Mail an sicherheit-ordnung@gaggenau.de zur Verfügung
