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Es gibt keine Kapazitätsbeschränkungen, Personenobergrenzen sowie Kontaktbeschränkungen mehr.
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21.03.2022

Das neue Infektionsschutzgesetz des Bundes reduziert die bisherigen Corona-Schutzmaßnahmen auf wenige Basismaßnahmen. Mit Blick auf die derzeit hohen Inzidenzen nutzt das Land die im Gesetz vorgesehene Übergangsregel, die bis einschließlich 2. April 2022 ergänzende Schutzmaßnahmen ermöglicht.
 

Wesentliche Punkte der neuen Verordnung

  • Das bisherige Stufensystem, Basis-, Warn- und Alarmstufe, entfällt.
  • Keine Kapazitätsbeschränkungen, Personenobergrenzen sowie Kontaktbeschränkungen mehr.
  • Die allgemeine Maskenpflicht bleibt bestehen: Das gilt insbesondere für die FFP2-Maskenpflicht in geschlossenen Räumen und im öffentlichen Nahverkehr für Personen über 18 Jahre. Im Freien reicht eine medizinische Maske, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Auch an Schulen gilt weiterhin die Maskenpflicht.
  • Die bisherigen Regelungen zur Testpflicht werden aufrechterhalten, das heißt:
    Unverändert 3G bei öffentlichen Veranstaltungen, beim Betrieb von Kultur-, Freizeit- und sonstigen Einrichtungen, bei Messen und Ausstellungen, bei Angeboten außerschulischer und beruflicher Bildung, in der Gastronomie und Beherbergung sowie bei körpernahen Dienstleistungen und so weiter.
    2G, mit zusätzlichem Test in Diskotheken und Clubs.
  • Erstellung von Hygienekonzepten bleiben bestehen (zum Beispiel bei öffentlichen Veranstaltungen und in Diskotheken und Clubs).
  • Die Testpflicht an Schulen (künftig zweimal pro Woche), in Krankenhäusern oder in Pflegeeinrichtungen wird fortgeführt.

Die allgemeine Abstandsempfehlung (eineinhalb Meter) bleibt erhalten.
 

Die geänderten Corona-Regelungen als Übersicht können hier heruntergeladen werden.