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07.12.2020

Nachdem die Ministerpräsidenten mit der Bundeskanzlerin die Pandemielage und weitere Maßnahmen diskutiert haben, veröffentlichte das Land Baden-Württemberg eine verschärfte Corona-Verordnung, die seit dem 1. Dezember gilt.

 

Warum wurden die Maßnahmen verschärft?

Die seit 1. November 2020 geltenden Maßnahmen haben das Ziel, die besorgniserregende Entwicklung des Infektionsgeschehens im Bund sowie in Baden-Württemberg umzukehren, nicht erreicht. Nach wie vor gilt es eine Überforderung des Gesundheitssystems zu vermeiden. Ziel ist es, die Infektionszahlen zu senken, die Infektionsketten wieder besser nachverfolgen zu können und die hohe Auslastung der intensivmedizinischen Behandlungen zu reduzieren.

Mit den November-Maßnahmen sollten die Kontakte um 75 Prozent reduziert werden. Tatsächlich wurden sie aber nur um 40 Prozent reduziert. Zwar wurde das exponentielle Wachstum im November dadurch gebremst. Doch auch wenn sich die Zahlen auf hohem Niveau stabilisieren, gibt es noch keinen Grund zur Entwarnung. Die erhoffte pandemische Trendwende ließ bislang nicht erreichen. Es ist daher weiterhin dringend erforderlich, alle nicht notwendigen Kontakte unbedingt zu vermeiden und weiter die Hygiene- und Abstandsregeln einzuhalten.

 

Wie viele Personen dürfen sich noch treffen?

Seit dem 1. Dezember 2020 dürfen sich nur noch maximal fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten treffen. Sind darunter Kinder bis einschließlich 14 Jahre, werden diese nicht mitgezählt. Bestehen zwei Haushalte aus mehr als fünf Personen über 14 Jahren, gilt trotzdem die Obergrenze von fünf Personen.

Beispiel: Eine fünfköpfige Familie mit drei Kindern unter 14 Jahren kann sich mit einem anderen Hausstand treffen, der aus zwei Erwachsenen und einem 15-Jährigen besteht. Wären in beiden Familien die Kinder älter als 14 Jahre, wäre es nicht möglich.

Ausnahme: Die Ausnahme für geradlinige Verwandte (Großeltern-Eltern-Kinder) jeweils einschließlich deren Ehegatten, Lebenspartnern, Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gilt weiter. Diese dürfen auch aus mehr als zwei Haushalten kommen. Es dürfen aber auch hier insgesamt nicht mehr als fünf Personen sein.

Beispiel: Die Eltern laden ihre zwei erwachsenen Kinder ein, die jeweils einen eigenen Hausstand haben. Dann sind es zwar drei Haushalte, aber nur vier Personen. Nur ein Partner könnte noch mitkommen.

 

Darf sich ein Haushalt, der schon aus 5 Personen über 14 Jahre besteht, noch mit anderen treffen?

Nein, denn dann ist die Zahl von fünf bereits erreicht. Da es darum geht, die Kontakte weiter einzuschränken ist es dann nicht mehr möglich Besuch zu empfangen.

 

Gibt es Änderungen bei nicht privaten Veranstaltungen?

Bei nicht privaten Veranstaltungen wie Eigentümerversammlung, Vereinsversammlungen, Kirchengemeinderäte sind keine Änderungen geplant. Es sollte aber kritisch geprüft werden, ob die Versammlung nicht verschoben oder digital stattfinden kann. Bei der Durchführung müssen die Hygieneauflagen erfüllt werden.

 

Wie viele Kunden dürfen in einem Geschäft sein?

Dies ist nun seit dem 1. Dezember wieder von der Größe Verkaufsfläche abhängig. Ist die Fläche unter 800 Quadratmeter, ist pro zehn Quadratmeter Verkaufsfläche ein Kunde zugelassen. Für Geschäfte mit mehr als 800 Quadratmeter gilt die Beschränkung auf einen Kunden pro 20 Quadratmeter Verkaufsfläche. Die Beschränkung auf einen Kunden pro 20 Quadratmeter ab dem 801. Quadratmeter gilt nicht für den Lebensmitteleinzelhandel (Supermarkt), da dieser zur Grundversorgung gehört.

 

Was ist nun an Weihnachten und Silvester?

An den Weihnachtstagen, vom 24. bis 27. Dezember, dürfen maximal zehn Personen zusammenkommen. Kinder bis einschließlich 14 Jahren (also bis zu ihrem 15. Geburtstag) zählen bei der Berechnung der Personenzahl nicht mit. Ansonsten gilt die obere Begrenzung auf zehn Personen unabhängig von Verwandtheitsgrad der Personen.

Für Weihnachten ist die Beschränkung auf zwei Haushalte aufgehoben. Mit dieser Regelung soll Weihnachten auch in diesem besonderen Jahr als Fest im Kreise von Familie und Freunden, wenn auch im kleineren Rahmen, möglich sein.

Wichtig:

  • Ob eine solche Lockerung realisiert werden kann, hängt entscheidend von der weiteren Entwicklung des pandemischen Geschehens ab und wird Mitte Dezember 2020 geprüft und entschieden.
  • Ob die Ausnahme auch für Silvester gilt ist für Baden-Württemberg noch nicht entschieden.

 

Sind über Weihnachten die Hotels geöffnet?

Ähnlich wie in anderen Bundesländern dürfen in Baden-Württemberg Hotels über die Weihnachtstage öffnen. Diese Regel gilt für Reisende, die zu einem Familienbesuch unterwegs sind und ist auf den Zeitraum vom 23. bis 27. Dezember 2020 beschränkt. Weiterhin nicht erlaubt sind in dieser Zeit Beherbergungen zu touristischen Zwecken (Urlaub, Städtereisen etc.).

 

Wie lange gelten die Maßnahmen?

Die Maßnahmen gelten bis zum 10. Januar 2021. Wie es danach weitergeht, hängt von der weiteren Entwicklung der Infektionszahlen in Baden-Württemberg ab. Ziel ist es, die 7-Tage-Inzidenz stabil wieder auf unter 50 zu bekommen, um die Ausbreitung des Virus wieder unter Kontrolle zu bringen und einen Kollaps des Gesundheitssystems zu vermeiden.

 

Gibt es nun frühere Weihnachtsferien?

Am vergangenen Dienstag wurde vom Kultusministerium folgende Erklärung verkündet: Für die Klassen eins bis sieben ist regulärer Präsenzunterricht an den Schulen vor Ort vorgesehen. Die Präsenzpflicht ist an diesen beiden Tagen jedoch ausgesetzt, sodass Eltern ihre Kinder zuhause lassen können, wenn sie die Tage vor Weihnachten für die Minimierung der Kontakte nutzen wollen. Schülerinnen und Schüler ab Klasse acht werden im Fernunterricht unterrichtet. Ab dem 23. Dezember beginnen dann wie ursprünglich vorgesehen regulär die Weihnachtsferien.