Wenn Sie im Ausland geheiratet haben und mindestens einer der Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, besteht die Möglichkeit, die Eheschließung im deutschen Eheregister nachbeurkunden zu lassen. Die Nachbeurkundung ist freiwillig, kann aber in bestimmten Fällen – etwa zur Ausstellung einer deutschen Eheurkunde – hilfreich oder erforderlich sein.
Voraussetzung ist, dass die Ehe nach dem Recht des Staates, in dem sie geschlossen wurde, wirksam ist und keine Hindernisse nach deutschem Recht entgegenstehen. Maßgeblich für die Beurteilung der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung.
Auch wenn keiner der Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Nachbeurkundung erfolgen – etwa wenn die Ehe in Deutschland vor einer dazu ermächtigten ausländischen Amtsperson geschlossen wurde.
Antragsberechtigt sind in der Regel die Ehegatten selbst. Ist dies nicht mehr möglich, können auch deren Kinder oder Eltern den Antrag stellen.
