Beurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe im Eheregister

Wenn Sie im Ausland geheiratet haben und mindestens einer der Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, besteht die Möglichkeit, die Eheschließung im deutschen Eheregister nachbeurkunden zu lassen. Die Nachbeurkundung ist freiwillig, kann aber in bestimmten Fällen – etwa zur Ausstellung einer deutschen Eheurkunde – hilfreich oder erforderlich sein.

Voraussetzung ist, dass die Ehe nach dem Recht des Staates, in dem sie geschlossen wurde, wirksam ist und keine Hindernisse nach deutschem Recht entgegenstehen. Maßgeblich für die Beurteilung der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung.

Auch wenn keiner der Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Nachbeurkundung erfolgen – etwa wenn die Ehe in Deutschland vor einer dazu ermächtigten ausländischen Amtsperson geschlossen wurde.

Antragsberechtigt sind in der Regel die Ehegatten selbst. Ist dies nicht mehr möglich, können auch deren Kinder oder Eltern den Antrag stellen.

Zuständig für die Nachbeurkundung ist grundsätzlich das Standesamt Ihres Wohnsitzes, des letzten Wohnsitzes in Deutschland oder Ihres gewöhnlichen Aufenthalts. Liegt keiner dieser Orte in Deutschland, übernimmt das Standesamt I in Berlin die Beurkundung.

  • Sie haben im Ausland geheiratet und einer von Ihnen beiden besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit. Für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend.
  • Oder: Sie haben im Inland geheiratet und keiner von Ihnen war zum Zeitpunkt der Eheschließung im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit. Die Eheschließung wurde durch eine ermächtigte Person einer Regierung des Staates, dem einer von Ihnen angehört, durchgeführt.
  • Die Eheschließung muss rechtswirksam sein und darf deutschem Recht nicht widersprechen.

Für die Nachbeurkundung Ihrer im Ausland geschlossenen Ehe müssen Sie in der Regel folgende Unterlagen vorlegen:

  • Heiratsurkunde aus dem Ausland
    Die Urkunde muss im Original oder als beglaubigte Kopie vorliegen – je nach Land zusätzlich mit einer Apostille oder einer Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung.
  • Gültiger Ausweis
    Zum Beispiel Personalausweis, Reisepass oder ein anerkannter Reiseausweis.
  • Geburtsnachweise beider Ehepartner
    • Wenn Sie in Deutschland geboren sind: Beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister vom Standesamt Ihres Geburtsortes.
    • Wenn Sie im Ausland geboren sind: Geburtsurkunde mit Apostille oder Legalisation, je nach Herkunftsland.
  • Übersetzungen fremdsprachiger Urkunden
    Alle Urkunden, die nicht auf Deutsch ausgestellt wurden, müssen durch einen in Deutschland vereidigten Übersetzer übersetzt sein.
  • Nachweis über die deutsche Staatsangehörigkeit
    Zum Beispiel durch Einbürgerungsurkunde oder Staatsangehörigkeitsausweis, falls vorhanden.
  • Nachweise zu früheren Lebenspartnerschaften
    Falls einer der Ehepartner früher eine eingetragene Lebenspartnerschaft hatte, benötigen Sie entsprechende Nachweise zur Begründung und Auflösung.
  • Nachweise zu früheren Ehen
    Falls einer der Ehepartner bereits verheiratet war:
    • Beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister der letzten Ehe mit Vermerk über die Auflösung (z. B. Scheidung oder Tod)
    • Alternativ: Eheurkunden, Scheidungsurteile oder Sterbeurkunden mit einem Rechtskraftvermerk (gerichtlicher Hinweis, ab wann das Urteil rechtskräftig ist)
    • Gegebenenfalls ist eine Anerkennung der ausländischen Scheidung durch das Oberlandesgericht erforderlich
  • Weitere Unterlagen
    Je nach persönlichem Fall kann das Standesamt zusätzliche Unterlagen anfordern.

Die Gebühren richten sich nach den Vorgaben der Bundesländer.

  • 110,00 EUR
  • Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung aufgrund familienrechtlicher Vorschriften: 40,00 EUR
  • Erteilung einer Bescheinigung über eine Namensänderung, wenn diese nicht im Zusammenhang mit der Entgegennahme einer namensrechtlichen Erklärung ausgestellt wird: 20,00 EUR

Hinweis: Es können weitere Kosten und Gebühren beim Standesamt oder bei Justizbehörden entstehen, beispielsweise für Apostillen oder eine dolmetschende Fachkraft.

Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 49 Personenstandsgesetz (PStG)

Personenstandsgesetz (PStG):

  • § 34 Eheschließungen im Ausland oder vor ermächtigten Personen im Inland
  • § 9 Beurkundungsgrundlagen
  • § 10 Auskunfts- und Nachweispflicht

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB):

  • Art. 11 Form von Rechtsgeschäften
  • Art. 13 Eheschließung

Zivilprozessordnung (ZPO):

  • § 438 Echtheit ausländischer öffentlicher Urkunden