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Was ist bei Reisen zu beachten?
© Stvw.

29.01.2021

In der Fülle der zahlreichen Verordnungen angesichts der Pandemie-Lage fällt es immer schwerer, noch den Überblick zu behalten, was noch erlaubt ist und was nicht.

 

Darf ich nach Roppenheim ins Outlet-Center zum Einkaufen?

Es ist derzeit nicht erlaubt, aus touristischen Gründen oder um einzukaufen, ins Elsass (oder auch ein anderes Risiko-Nachbarland) zu fahren. Wer zum Shoppen nach Roppenheim fährt, muss sich nach der Rückkehr grundsätzlich 10 Tage in Quarantäne begeben. Die Zeit kann nur durch Tests verkürzt werden. Oder anders ausgedrückt: Es ist schlicht nach den Verordnungen des Landes Baden-Württemberg verboten, wer dagegen verstößt, muss mit einem Bußgeld rechnen. Bitte auch nicht vergessen, dass es zudem auch eine Ausgangsbeschränkung gibt, die besagt, dass das Haus nur aus zwingend notwendigen Gründen verlassen werden darf. Spaziergänge im Freien sind erlaubt.

 

Was muss ich beachten, wenn ich aus dem Ausland einreise?

Wichtig ist, sich darüber zu informieren, in welche Risikostufe das Land eingeordnet ist. Für Länder, die als Virusvarianten-Gebiet oder Hochinzidenzgebiet gelten, gibt es strengere Vorschriften.

Zunächst gilt aber für alle eine 10-tägige Quarantäne nach der Einreise. Zudem ist jeder, der aus einem Risikogebiet kommt, verpflichtet, sich vorab über www.einreiseanmeldung.de zu registrieren. Eine Bestätigung darüber ist bei Einreise mit sich zu führen und auf Anforderung vorzulegen. Zudem muss sich jeder im Bürgerbüro der Stadt Gaggenau melden (Telefon 07225/962-614).   

Wer aus einem Gebiet mit einem besonders hohen Risiko einreist, muss sich bereits vor Abreise testen lassen und den Nachweis bei Einreise auf Aufforderung vorlegen. Als Nachweis gelten ein ärztliches Zeugnis oder ein Testergebnis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer SARS-CoV-2Infektion, wobei die Abstrichnahme maximal 48 Stunden vor Einreise vorgenommen sein darf.

 

Gilt die Ausgangsbeschränkung in Baden-Württemberg noch?

An der Ausgangsbeschränkung hat sich nichts geändert. Tagsüber (5 bis 20 Uhr) dürfen Menschen nur aus zwingenden Gründen das Haus verlassen, beispielsweise
  • zur Berufsausübung,
  • zum Besuch von geöffneten Geschäften,
  • zum Besuch von Schulen, Kitas und Veranstaltungen des Studienbetriebs
  • für Arztbesuche, auch Tierarztbesuche
  • für Sport oder Bewegung an der frischen Luft (allein, mit eigenem Haushalt oder maximal einer Person aus einem anderen Haushalt)
  • zum Besuch von religiösen Veranstaltungen
  • für die Begleitung Minderjähriger oder sonstiger unterstützungsbedürftiger Personen
  • für die Begleitung Sterbender
  • zur Versorgung von Tieren (etwa Gassi gehen)
  • zum Besuch von Demonstrationen oder Gerichtsterminen


Nachts (20 bis 5 Uhr):

  • Berufsausübung
  • Arztbesuche, auch Tierarztbesuche
  • Besuch des Ehe-/Lebenspartners
  • Begleitung Minderjähriger oder sonstiger unterstützungsbedürftiger Personen
  • Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts
  • Besuch von religiösen Veranstaltungen
  • Begleitung Sterbender
  • Versorgung von Tieren (etwa Gassi gehen)