Aktuelles
Stvw.
© Stvw.

28.10.2020

Je mehr die Zahlen von Personen steigen, die sich mit dem Coronavirus infiziert haben, umso strenger werden auch die Vorgaben zur Eindämmung des Virus. Nachfolgend eine Übersicht von geänderten Regelungen:

 

Bestattungen, Trauerfreiern, Aufbahrungen:

Von nun an ist die Zahl der Teilnehmenden wieder auf 100 Personen begrenzt. Darüber hinaus ist ab sofort durch das Bestattungsunternehmen oder einen Verantwortlichen der Trauergemeinde wieder eine Liste der Teilnehmenden zu führen und vorher der Friedhofsverwaltung zu übergeben. In geschlossenen Räumen ist auf allen Verkehrsflächen, wie den Eingangsbereichen und Gängen oder den Aussegnungshallen und Aufbahrungsräumen, eine Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtend zu tragen. Generell wird für die Teilnahme an allen Veranstaltungen bei Todesfällen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung dringend empfohlen. Weiterhin ist ein Mindestabstand von eineinhalb Metern einzuhalten.

Ausgenommen von der Abstandsregel sind Personen, die in gerader Linie verwandt sind, Geschwister und deren Nachkommen sind oder dem eigenen Haushalt angehören, einschließlich deren Ehegatten oder Partner. Ein grundsätzliches Zutritts- und Teilnahmeverbot besteht gemäß Corona-Verordnung für Personen, die in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 14 Tage vergangen sind oder sie die typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus aufweisen. (Stand 21.10.2020)

 

Sport: Trainingsbetrieb

Die Corona-Sport-Verordnung wurde am 23. Oktober ebenfalls geändert.

Am Trainingsbetrieb können in der Regel bis zu 20 Personen teilnehmen. Die genauen Vorgaben sowie Ausnahmeregelungen sind in der Verordnung Sport nachzulesen. Zudem steht die Abteilung Gesellschaft und Familie für Fragen zur Verfügung.

 

Sperrstunde

Nachdem die 7-Tages-Inzidenz von 50 pro 100.000 Einwohner im Landkreis Rastatt deutlich überschritten wurde, hat das Gesundheitsamt eine Verfügung für den gesamten Landkreis erlassen: So gilt nun eine Sperrstunde ab 23 Uhr für Gastronomiebetriebe. Zudem darf ab 23 Uhr kein Alkohol mehr verkauft werden. 

Weitere Informationen dazu in einer gesonderten Pressemitteilung.

 

Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes

Überall dort, wo der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, muss im öffentlichen Bereich ein Mund- und Nasenschutz getragen werden. In vielen Städten, z.B. in Baden-Baden gilt für die ganze Fußgängerzone eine solche Pflicht. In Gaggenau gilt sie auf dem Wochenmarkt sowie in der Fußgängerzone, wenn der Abstand nicht gewahrt werden kann.

 

Alle Corona-Verordnungen des Landes sowie weitere Hinweise zum Thema unter www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/uebersicht-corona-verordnungen/