Erschließungsverträge

Städte und Gemeinden können die Erschließung von Bauland durch Herstellung von öffentlichen Straßen,Wegen und Plätzen vertraglich auf einen Dritten (Erschließungsträger) übertragen. Gegenstand des Erschließungsvertrags können alle beitragspflichtigen und beitragsfreien Erschließungsanlagen sein. Der Dritte stellt die vertraglich vereinbarten Erschließungsanlagen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung her. Anschließend überträgt er die fertiggestellten Anlagen  an die Gemeinde, die sie als öffentliche Anlage widmet und betreibt. Der Erschließungsträger schließt mit allen Grundstückseigentümern, der zu erschließenden Grundstücke, zivilrechtliche Kostenerstattungsvereinbarungen.