Aktuelles
Es gelten neue Kontaktbeschränkungen.
© Stvw.

13.01.2021

Bund und Länder haben eine Verlängerung des Lockdowns beschlossen. Vieles, was bereits in der Adventszeit galt, hat weiter Bestand. Einige Punkte wurden geändert. Die städtische Pressestelle hat einige Fragen aufgegriffen. 
 

Was ändert sich bei den Kontaktbeschränkungen?

Die Kontakte müssen noch mehr eingeschränkt werden.  Im öffentlichen und privaten Raum dürfen sich nur noch die Angehörigen des eigenen Haushalts (abgeschlossene Wohneinheit) treffen. Es darf nur noch eine nicht zum Haushalt gehörende Person hinzukommen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Haushalt die Einzelperson besucht oder umgekehrt.

Um besondere Härten etwa für Alleinerziehende, pflegende Angehörige, Patchwork-Familien oder bei der Betreuung von Kindern zu vermeiden, zählen die Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 14 Jahren nicht mit.

Es wird empfohlen, feste „Haushaltspartnerschaften“ zu bilden und sich möglichst nur mit diesem einen weiteren Haushalt zu treffen und nicht heute mit Haushalt A, dann mit Haushalt B und am nächsten Tag mit Haushalt C.
 

Wenn Kinder bis einschließlich 14 Jahren ausgenommen sind, können sich dann Gruppen von Kindern zum Spielen treffen?

Nein, die Ausnahme bezieht sich ausschließlich auf zwei Haushalte. Das heißt ganz konkret, Kinder dürfen sich nicht mit mehreren Spielkameraden aus mehreren Haushalten treffen.
 

Gibt es Ausnahmen für die Betreuung von Kindern?

Ja, bei Treffen von maximal zwei Haushalten sind zu den Haushalten gehörende Kinder bis einschließlich 14 Jahren von den Kontaktbeschränkungen ausgenommen. Es ist also möglich, bei Bedarf Kinder in einem befreundeten oder verwandten Haushalt betreuen zu lassen. Dabei sollten festen Betreuungsgemeinschaften gebildet werden. Die Kinder sollen nach Möglichkeit nicht in wechselnden Haushalten betreut werden.
 

Darf ich mich als Vater oder Mutter mit meinen Kindern mit jemanden treffen?

Da Kinder bis einschließlich 14 Jahren nicht mitgezählt werden, ist es also möglich, dass sich zwei Elternteile (also Vater oder Mutter) aus zwei Haushalten in Begleitung ihrer Kinder in der Wohnung treffen können oder etwa gemeinsam spazieren gehen können. Auch kann eine Familie mit einer weiteren Person spazieren gehen. Die Ausgangsbeschränkungen sind zu beachten. Die Kinder müssen aus den beiden Haushalten stammen.
 

Gilt die Ein-Personen-Regel auch für Menschen mit Betreuungsbedarf (Begleitperson)?

Nein. Hinzukommen darf in diesem Fall eine weitere Person, sofern sie für die Begleitung und Betreuung einer unterstützungsbedürftigen Person zwingend erforderlich ist.
 

Was ändert sich im Einzelhandel?

Seit dem 11. Januar sind Abhol-, Lieferangebote („Click & Collect“) nach vorheriger Bestellung für ansonsten geschlossene Einzelhandels- und Dienstleistungsbetriebe zulässig. Die vorherige Bestellung muss nicht online, sondern kann beispielsweise auch telefonisch erfolgen.

Bei der Einrichtung von Abholangeboten haben die Betreiber im Rahmen ihrer Hygienekonzepte insbesondere die Ausgabe von Waren innerhalb fester Zeitfenster zu organisieren. Für die Abholung der bestellten Ware darf das Ladengeschäft ausnahmsweise kurz betreten werden, jedoch ist der Betrieb der Einrichtungen und Ladenlokale auch weiterhin untersagt. Zudem dürfen generell keine Waren besichtigt oder ausprobiert werden.

Auch geschlossene Betriebe der körpernahen Dienstleistungen dürfen Produkte (keine Dienstleistungen!) zur Abholung anbieten.  Gleiches gilt etwa auch für den Kfz-Handel, den Fahrradhandel, Gärtnereien und Blumenläden.