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Seit heute gilt in Baden-Württemberg die Warnstufe.
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03.11.2021

In Baden-Württemberg wurde am heutigen Mittwoch die Warnstufe erreicht. Diese tritt in Kraft, wenn die Hospitalisierungsinzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen den Wert von 8,0 erreicht oder überschreitet oder die Auslastung der Intensivbetten in Baden-Württemberg an zwei aufeinanderfolgenden Werktagen den Wert von 250 erreicht oder überschreitet.

Wenn die Warnstufe gilt, hat dies vor allem Auswirkungen für ungeimpfte Personen. 
 

Was gilt nun bei privaten Treffen?

Die Anzahl von Personen an privaten Treffen wie Hochzeiten oder Geburtstage wird nun auf einen Haushalt plus fünf weitere Personen begrenzt. Nicht mitgezählt werden dabei Geimpfte, Genesene und Personen bis einschließlich 17 Jahre. Ausgenommen sind außerdem all jene, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. Paare, die nicht zusammenleben, werden als ein Haushalt gewertet.
 

Was gilt beim Restaurantbesuch?

Wer in die Kneipe oder ins Restaurant geht, muss wie in der Basisstufe in geschlossenen Räumen eines der drei "G" nachweisen. Allerdings werden bei getesteten Personen nur noch PCR-Tests anerkannt. Die Regel gilt auch für Mensen und Betriebskantinen. Im Freien reicht ein Antigen-Schnelltest aus.
 

Ist in der Gastronomie weiterhin 2G möglich?

Ja. Nach wie vor können sich Betriebe dazu entscheiden, nur Geimpfte und Genesene einzulassen (2G). In der Warnstufe müssen Beschäftigte und Gäste dann jedoch wieder Masken tragen. In der Basisstufe sind sie von dieser Pflicht befreit, sofern 2G gilt.
 

Was ändert sich bei öffentlichen Veranstaltungen, was in der Kultur?

Wie in der Basisstufe gilt in geschlossenen Räumen die 3-G-Regel – es sind aber nur noch PCR-Tests zugelassen. Im Freien herrscht keine PCR-Pflicht – ein Antigen-Schnelltest reicht aus. Entscheiden sich Veranstalter für eine 2-G-Pflicht beim Einlass, gilt in der Warnstufe jedoch die Maskenpflicht für Gäste und Beschäftigte – anders als in der Basisstufe.
 

Wo muss noch ein PCR-Test vorgelegt werden?

Wer Sportstätten wie Schwimmbäder besucht oder in Freizeitparks geht, muss geimpft, genesen oder PCR-getestet sein. Im Freien reicht ein Antigen-Schnelltest.
 

Welche Ausnahmen gibt es bei der PCR-Testpflicht?

Ausgenommen von der PCR-Testpflicht in der Warnstufe sind Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahren und Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. Dazu zählen auch Schwangere und Stillende, heißt es in der Corona-Verordnung. Für sie gibt es erst seit dem 10. September 2021 eine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO).
 

Gibt es Verschärfungen für den ÖPNV und in Geschäften?

Nein. In beiden Bereichen ändert sich in der Warnstufe nichts, es gilt die Maskenpflicht. Ladenbetreibende können sich für 2G entscheiden. Jedoch muss auch dann eine Maske getragen werden.
 

Was ist mit körpernahen Dienstleistungen?

Beim Friseur oder im Nagelstudio gilt weiterhin 3G. Hier ist auch in der Warnstufe kein PCR-Test nötig.
 

Was ändert sich für Mitarbeiter von Einrichtungen mit Publikumsverkehr (wie Gastronomie, Kultur-, Freizeit und sonstigen Einrichtungen sowie Handels- und Dienstleistungsbetrieben)?

Fast nichts. Nach wie vor gilt, dass alle Beschäftigten, die Kundenkontakt haben, sich zweimal in der Woche testen lassen müssen. Dabei reicht ein Antigen-Schnelltest, auch in der Warnstufe. Egal, ob sich ein Betrieb, für 2G oder 3G entscheidet, Beschäftigte müssen in der Warnstufe immer eine Maske tragen. Beim 2-G-Optionsmodell in der Basisstufe war diese Pflicht vor kurzem entfallen.
 

Was ändert sich in den Gaggenauer Einrichtungen?

In Einrichtungen der Stadt Gaggenau und der Stadtwerke, wie dem Rotherma oder dem Murganabad, ist nun für nicht immunisierte Personen ein PCR-Test erforderlich. In beiden Bädern gilt jedoch weiterhin 3G. Allerdings ist der Einlass für ungeimpfte Personen dann nur noch mit gültigem PCR-Test möglich. Ein Antigen-Schnelltest reicht nicht mehr aus. Ansonsten gelten die bereits bestehenden Regeln weiter. Auch in der Stadtbibliothek muss dann ein PCR-Test vorgelegt werden, wenn kein Impf- oder Genesenen-Status nachgewiesen werden kann.

 

Alle Regelungen, die nun in der Warnstufe gelten, finden sich auch in der Übersicht hier zum Herunterladen.