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In der kalten Jahreszeit können viele Baumarten zurückgeschnitten werden.
© Stadt Gaggenau

22.11.22

Nicht selten ärgert sich so mancher über Äste, Laub eines Baumes oder Hecken, die Verkehrszeichen oder gar Wege teils unsichtbar machen. Auch grüne Büsche, die einem auf dem Gehweg die Sicht nehmen oder gar auf die Straße ragen, sind oft ein Problem. Das ist nicht nur für Autofahrer und Fußgänger beim Passieren gefährlich, sondern beeinträchtigt generell die Verkehrssicherheit.

 

Was versteht man unter dem Begriff Lichtraumprofil?

Als Lichtraumprofil wird ein begrenzter Bereich auf Straßen und Wegen (und Bahn-Gleisen) bezeichnet, den Bäume oder Hecken nicht überschreiten dürfen. Die Fahr- und Gehwege sind in diesem „lichten Raum“ von Gegenständen aller Art freizuhalten. So kann gewährleistet werden, dass sich der Verkehr und die Passanten gefahrlos im öffentlichen Raum bewegen können. Wer möchte schon beim Autofahren einen Ast streifen?

 

Was ist zu tun, um Straßen und Wege freizuhalten?

Hereinragende Bäume, Sträucher und anderes Grün müssen so zurückgeschnitten werden, dass öffentliche Verkehrsflächen - zu denen neben der Fahrbahn auch Geh- und Radwege sowie die Feld- und Wirtschaftswege zählen - ohne Einschränkung benutzt werden können. Auch Baumwurzeln, die im öffentlichen Verkehrsraum zu starken Unebenheiten führen, müssen entfernt werden.

 

Gibt es da Vorgaben?

Ja, ganzjährig müssen folgende Lichträume frei bleiben:

•      4,50 Meter über der gesamten Fahrbahn (einschließlich der Feld- und Wirtschaftswege)

•      2,50 Meter über Rad- und Gehwegen

Auch Verkehrszeichen dürfen nicht verdeckt sein. Diese müssen so freigelegt werden, dass die Verkehrsteilnehmer diese rechtzeitig sehen und reagieren können. Gleiches gilt für Straßenlaternen, deren Lichtquellen durch zu viel Grün nicht eingeschränkt werden dürfen. Bepflanzungen, die in die Wege und Straßen hineinragen und die Sicht behindern, sind auf eine Höhe von 80 Zentimeter zurückzuschneiden. Schonende Pflegeschnitte - z.B. für Hecken - können ganzjährig vorgenommen werden. Die meisten Bäume und Bepflanzungen sollten vorwiegend im Herbst oder Winter zurückgeschnitten werden. Dann befinden sie sich in der Ruhephase, die erst im Frühjahr endet, wenn die neuen Triebe wachsen. Im Spätherbst und Winter sind Bäume außerdem kahl und bieten beim Zurückschneidern eine freie Sicht auf die Äste.

 

Was passiert, wenn das Lichtraumprofil nicht berücksichtigt wird?

Nach dem Straßengesetz sind die Grundstückseigentümer verpflichtet, die Lichträume regelmäßig zu kontrollieren und entsprechend freizuhalten. Sollten bei Nichteinhaltung Schäden entstehen, sind die Grundstücksbesitzer haftbar. Die Stadtverwaltung rät Grundstückseigentümern, störende Bäume, Sträucher und Anpflanzungen zurückzuschneiden, um mögliche Schadensersatzansprüche generell zu vermeiden. Bei Nichteinhaltung behält sich die Stadt vor, die Schnittarbeiten selbst vorzunehmen und die für den Rückschnitt angefallenen Kosten dem Grundstückseigentümer in Rechnung zu stellen.