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Das Foto zeigt ein Haus in Gaggenau mit einer Einfriedung, die zu hoch und blickdicht ist.
Eine Regelung für Zäune wurde nun abgelehnt.
© Stadt Gaggenau

2.10.26

Der Gemeinderat hat den Satzungsbeschluss zur geplanten Einfriedungssatzung mit 14 zu 8 Stimmen abgelehnt. Die von der Verwaltung erarbeitete Regelung, die einheitlichere und rechtssichere Vorgaben für Zäune und andere Grundstückseinfriedungen schaffen sollte, kann somit nicht in Kraft treten.

Bereits in mehreren Sitzungen war die Satzung vorberaten worden. Sowohl der Aufstellungsbeschluss als auch die Offenlage des Satzungsentwurfs waren zuvor jeweils mehrheitlich beschlossen worden. Im Rahmen der ersten und zweiten Offenlage gingen keine Einwendungen aus der Öffentlichkeit ein. Aus Sicht der Verwaltung sprach dies dafür, dass der ausgearbeitete Entwurf einen tragfähigen Kompromiss darstellte. Umso überraschender war für die Verwaltung die abschließende Ablehnung des Satzungsbeschlusses.

 

Was bedeutet die Entscheidung für Bürgerinnen und Bürger?

Mit der Ablehnung bleibt es bei der bisherigen Rechtslage. Die Errichtung von Einfriedungen ist grundsätzlich verfahrensfrei, das heißt, dafür ist in der Regel keine Baugenehmigung erforderlich. Verfahrensfreiheit bedeutet allerdings nicht, dass Zäune und andere Einfriedungen ohne Rücksicht auf geltende Vorschriften errichtet werden dürfen. Auch sie müssen den einschlägigen öffentlich-rechtlichen Anforderungen entsprechen.

Insbesondere im unbeplanten Innenbereich muss sich eine geplante Einfriedung nach den geltenden baurechtlichen Maßstäben in die Umgebungsbebauung einfügen. Dabei können unter anderem die Höhe, das Material und die Frage, ob ein Zaun blickdicht oder blickdurchlässig ist, eine Rolle spielen.

Ob eine geplante Einfriedung zulässig ist, muss deshalb weiterhin im jeweiligen Einzelfall geprüft werden. Bürgerinnen und Bürger können sich bei konkreten Vorhaben an die Baurechtsabteilung wenden, um die Zulässigkeit ihres Vorhabens klären zu lassen.

Das kann dazu führen, dass in einem Gebiet, in dem die straßenseitigen Zäune bislang beispielsweise nur einen Meter hoch sind, auch künftig eine vergleichbare Höhe verlangt wird. Höhere Einfriedungen könnten dort unzulässig sein, wenn sie sich nicht in die vorhandene Umgebung einfügen. Die geplante Satzung hätte in solchen Fällen gegebenenfalls weitergehende und einheitlichere Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet.

Aus Sicht der Verwaltung hätte die Einfriedungssatzung für mehr Rechtssicherheit bei den Bürgerinnen und Bürgern gesorgt und zugleich den Verwaltungsaufwand reduziert. Darüber hinaus sollte sie dazu beitragen, städtebaulich ansprechende und besser aufeinander abgestimmte Lösungen für Einfriedungen zu ermöglichen.