Der Grundbuchausdruck kann vom Eigentümer oder jedem im Grundbuch eingetragenen Berechtigten angefordert werden. Andere Personen müssen eine schriftliche Vollmacht der oben genannten Personen oder ein berechtigtes Interesse gemäß § 12 Grundbuchordnung nachweisen. Nähere Auskünfte hierzu können Sie gerne telefonisch erfragen.
Die Anforderung kann schriftlich erfolgen.
Der Grundbuchauszug kann schriftlich (gerne per E-Mail) angefordert werden und wird dann per Post zugeschickt. Nach vorheriger Terminabsprache kann der Ausdruck auch abgeholt werden.
Eine Versendung per Fax oder E-Mail ist aufgrund des Datenschutzes nicht möglich.
Unterlagen:
Lichtbildausweis