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Die Wahlvorbereitungen sind in vollem Gange.
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03.03.2021

Die Landtagswahl am 14. März rückt näher. „Nur wer zur Wahl geht, entscheidet mit, wer das Land Baden-Württemberg in den nächsten fünf Jahren repräsentiert und regiert“, appelliert Landeswahlleiterin Cornelia Nesch vom Wahlrecht Gebrauch zu machen.

„Der Tradition entspricht es, am Wahlsonntag im Wahllokal zu wählen. Pandemiebedingt werden aber viele Wähler vermutlich aus Furcht vor einer Infektion mit dem Coronavirus Scheu haben, im Wahllokal zu wählen“, so Nesch. Wichtig sei deshalb, dass die Wähler für die Wahl im Wahllokal dieses Mal nicht nur die Wahlbenachrichtigung und den Ausweis mitbringen, sondern auch FFP2-Masken oder medizinische Masken. Denn: Zum Schutz vor einer Corona-Infektion kann im Wahllokal nur wählen, wer Maske trägt. Ausnahmen sind nur mit ärztlicher Bescheinigung oder aufgrund eines sonstigen zwingenden Grundes möglich. Händedesinfektion und Abstandhalten sind ebenso Pflicht.

Wer am Wahlsonntag Symptome einer COVID-19-Infektion wie Fieber, trockenen Husten oder eine Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns aufweist oder in den letzten 10 Tagen vor der Wahl Kontakt zu einer infizierten Person hatte, darf ebenfalls nicht ins Wahllokal. Für kurzfristig auftretende Erkrankungen oder Quarantäneanordnungen gibt es sogar bis 15 Uhr am Wahlsonntag die Möglichkeit, Briefwahl zu beantragen.
Schon jetzt zeichnet sich auch in Gaggenau ab, dass unter den aktuellen Pandemiebedingungen deutlich mehr Wähler im Vergleich zu früheren Wahlen die Briefwahl vorziehen. 

Wahlberechtigte erhalten problemlos auf Antrag beim Bürgerbüro der Stadt Gaggenau ihre Briefwahlunterlagen einschließlich leicht verständlicher Hinweise zur Durchführung der Briefwahl. Besonders wichtig ist, dass nach der Durchführung der Briefwahl die Wahlbriefe rechtzeitig und damit bis spätestens am Wahlsonntag, 14. März, 18 Uhr, im Rathaus Gaggenau abgegeben werden. Denn nur dann zählt die Stimme mit. Soll der Wahlbrief mit der Post befördert werden, sollte er spätestens  am Donnerstag, 11. März aufgegeben werden. 

 

Interessante Hinweise zur Wahl

  1. Da in jedem der 70 Wahlkreise des Landes andere Wahlvorschläge eingereicht und zugelassen wurden, gibt es keinen landeseinheitlichen, sondern 70 unterschiedliche Stimmzettel. Die für die Wahl insgesamt zugelassenen 872 Wahlvorschläge der 21 Parteien und acht Einzelbewerber sind in das Internetangebot des Innenministeriums eingestellt.
     
  2. Auf den Stimmzetteln sind die Parteien nach ihren Stimmenzahlen bei der letzten Landtagswahl, dann die weiteren Parteien in der alphabetischen Reihenfolge ihrer ausgeschriebenen Parteinamen und abschließend die Wahlvorschläge für Einzelbewerber aufgeführt.
     
  3. Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Stimme, die für einen Wahlvorschlag abgegeben werden kann. Die Stimmabgabe erfasst auch einen Ersatzbewerber, sofern eine entsprechende Ersatzbewerbung von den Parteien nominiert wurde; der Ersatzbewerber rückt bei einem späteren Ausscheiden des gewählten Bewerbers aus dem Landtag an dessen Stelle.
     
  4. Um jeden Zweifel auszuschließen, sollte bei der Stimmabgabe ein Kreuz (x) in den Kreis des Wahlvorschlags eingesetzt werden, der die Stimme erhalten soll. Blinde oder sehbehinderte Wählerinnen und Wähler können zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone nutzen. Damit diese Personen den Stimmzettel richtig in die Stimmzettelschablone einlegen können, ist jeder Stimmzettel im Wahlkreis entweder an der oberen rechten Ecke abgeschnitten oder gelocht. Ebenso besteht für Wähler, die nicht lesen können oder wegen einer Behinderung gehindert sind, den Stimmzettel zu kennzeichnen, sich von einer Person oder einem Mitglied des Wahlvorstandes helfen zu lassen. Hilfeleistungen sind auf eine rein „technische“, d.h. unterstützende Hilfestellung beschränkt. Eine Hilfe beim Fassen des Willensentschlusses ist unzulässig.
     
  5. Der Wahlvorschlag, für den die Stimme abgegeben wird, darf nicht geändert werden, also auch nicht etwa durch Streichung von Personen. Der Stimmzettel darf auch nicht beschrieben werden, ansonsten ist die Stimme ungültig.

  6. Briefwahl kann mit der Walhbenachrichtung oder über das Internet beim Bürgerbüro beantragt werden. Wer Briefwahlunterlagen für eine andere Person beantragen oder abholen will, benötigt hierzu eine schriftliche Vollmacht.
     
  7. In den Wahllokalen kann am Wahltag von 8 bis 18 Uhr durchgehend gewählt werden.
     
  8. Das vorläufige amtliche Ergebnis der Landtagswahl wird noch am Wahlabend bekanntgegeben. Der Landeswahlausschuss stellt das endgültige Wahlergebnis voraussichtlich am 1. April 2021 fest.

 

Zur Sitzverteilung

Das Land ist in 70 Wahlkreise eingeteilt. In jedem dieser 70 Wahlkreise ist derjenige direkt gewählt, der die meisten Stimmen erhalten hat. Der Landtag von Baden-Württemberg hat mindestens 120 Sitze. Es müssen also noch weitere Sitze zugeteilt werden. Dabei wird nach dem Höchstzahlverfahren nach Sainte-Laguë/Schepers verfahren und berechnet, wie viele Sitze den einzelnen Parteien nach den von ihnen landesweit erreichten Stimmenzahlen zustehen. Dabei bleiben die Parteien unberücksichtigt, die weniger als fünf Prozent der im Land abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben.