20.06.23
Für viele ist es ein kleiner Traum, sich auf freiem Gelände eine idyllische Oase mit eigenem Garten und Hütte einzurichten. Viele Bürger kommt dieser Wunsch derzeit jedoch teuer zu stehen, da sie ohne Genehmigung bauen und nun wieder abreißen müssen.
Um Frust, Ärger und unnötige Kosten zu vermeiden, weist die Stadtverwaltung darauf hin, dass im Außenbereich nicht einfach „bauliche Anlagen“ errichtet werden können. Auch dann nicht, wenn auf den Nachbargrundstücken bereits Hütten oder andere Bauten stehen. Aktuell hat die Baurechtsabteilung bereits einigen Grundstücksbesitzern mitteilen müssen, dass sie ihre Überdachungen, Terrassen, Wege oder Hütten wieder entfernen müssen. Auch der Stadtverwaltung wäre es lieber, sie müsste keine Abbrüche verfügen. Schließlich habe man auf Verwaltungsseite durchaus Verständnis für den Bürgerwunsch und könne auch deren Unmut nachvollziehen. Problem sei, dass in den letzten Jahrzehnten auf Gaggenauer Gemarkung einige dieser Anlagen entstanden sind und viele Bürger daraus ableiten, dass diese erlaubt seien. Genauso wird häufig angenommen, dass jeder auf seinem Grundstück tun könne, was er wolle. Ebenso kursiert nach wie vor das Gerücht, dass zumindest Lagerhütten (Geschirrhütten) mit einer Größe von unter 20 Kubikmetern genehmigungsfrei sind. „Allerdings sind sie insbesondere bauplanungs- und naturschutzrechtlich in den allermeisten Fällen trotzdem unzulässig.“ erklärt die Stadtverwaltung.
Die Empfehlung der Baurechtsbehörde ist daher eindeutig: „Vor dem Kauf von Baumaterial, erst einmal erkundigen, ob der Bau erlaubt ist. Das erspart Enttäuschungen und unnötige Ausgaben“. Schließlich gibt es für den Außenbereich nicht nur baurechtliche Vorschriften, sondern auch öffentlich-rechtliche Vorgaben aus dem Planungs-, Naturschutz- und Wasserrecht, die beachtet werden müssen. Besondere Regelungen gelten für Flurstücke, die in geschützten Biotopen, Landschafts- und Naturschutzgebieten, in FFH-Gebieten oder auch in Überschwemmungsgebieten oder Bereichen mit besonderem Artenvorkommen liegen. „Mit einem Anruf im Vorfeld könne sich alle Beteiligten viel Unmut ersparen“, wirbt die Stadtverwaltung dafür, den Beratungsservice in Anspruch zu nehmen und so bösen Überraschungen zuvorzukommen.
Dürfen Hütten und Zäune im Außenbereich errichtet werden?
Grundsätzlich lautet die Antwort darauf schlicht „Nein“.
Ausnahmen gibt es beispielsweise, wenn diese einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen. Die Errichtung von baulichen Anlagen im Außenbereich für die private Nutzung ist in der Regel nicht zulässig. Gartenhäuser, Einfriedungen (Zäune) und Wohn- und Bauwagen sind im Außenbereich grundsätzlich unzulässig.
Führt die Stadt Kontrollen durch?
Ja. Tatsächlich erfolgen die meisten Kontrollen jedoch dadurch, dass die Baurechtsbehörde von Dritten informiert wurde. „Sobald wir Kenntnis erlangen, wird der Bau sofort eingestellt und der Rückbau verfügt, wenn dieser nicht freiwillig vorgenommen wird“, erläutert die Stadtverwaltung.
Was ist mit Instandhaltungsmaßnahmen?
Nicht nur die Neuerrichtung, sondern auch Instandhaltungsmaßnahmen an bereits bestehenden Gebäuden sind baurechtlich problematisch und können dazu führen, dass die komplette Anlage rückgebaut werden muss.
Was ist mit anderen Nutzungen?
Sobald auf dem eigenen Grundstück mehr Aktivitäten als reiner Gemüse- oder Obstanbau erfolgen, ist vermutlich eine Genehmigung erforderlich. Das gilt beispielsweise auch für feste Grillstellen, Pavillons/Partyzelte, Spielgeräte (Trampoline, Schaukeln) oder auch Wege, Terrassen, feste Stellplätze oder Gewächs- und Baumhäuser. Auch eine ortsfeste Hobbytierhaltung ist nicht erlaubt.
Beratungen und Rückfragen unter
Mail: baurechtsamt@gaggenau.de oder Telefon 07225 962 651.
