Kenntnisgabeverfahren

Das Kenntnisgabeverfahren kann der Bauherr insbesondere bei der Erstellung von Wohngebäuden und deren Nebenanlagen wählen, wenn das Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt und dessen Festsetzungen entspricht. Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen können im Rahmen eines Kenntnisgabeverfahrens nicht erteilt werden. Es wird von Seiten der Baugenehmigungsbehörde kein Verfahren betrieben.

Der Bauherr ist selbst dafür verantwortlich, dass das Vorhaben allen zu beachtenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Möchte er Stellungnahmen durch Fachbehörden oder die Beteiligung von Nachbarn über die Baurechtsbehörde durchführen lassen, sind diese Verfahrenshandlungen einzeln kostenpflichtig und vom Bauherrn zu bezahlen.

Eine Baugenehmigung wird am Ende des Kenntnisgabeverfahrens nicht erteilt. Der Bauherr erhält also keine förmliche behördliche Entscheidung, die dem Vorhaben auch in Zukunft Bestandschutz vermittelt. Bei Vorhaben, die lediglich ein Kenntnisgabeverfahren voraussetzen, kann der Bauherr auf eigenen Wunsch ein Baugenehmigungsverfahren oder ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchführen lassen.

Achtung:

Seit dem 1. Januar 2022 sind Bauanträge, Bauvoranfragen usw. digital einzureichen. Hierbei müssen die Anträge (Formulare und Planunterlagen) in einzelne PDF-Dateien (je eine Datei z.B. für Antragsformulare, Baubeschreibung, Lageplan, Grundrisse, Ansichten etc.) per E-Mail an baurechtsamt@gaggenau.de gesendet werden.

Anträge auf Abgeschlossenheitsbescheinigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz sind weiterhin in Papierform einzureichen.

Bei Rückfragen steht die Abteilung Baurecht gerne zur Verfügung.