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In vielen Bereichen gilt die 2G-Regel.
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20.12.2021

Kurz vor Weihnachten passt die Landesregierung Baden-Württemberg die Corona-Regeln an. Sie gelten seit dem heutigen Montag, 20. Dezember. In der derzeitigen Alarmstufe II gelten auch Kontaktbeschränkungen für Geimpfte und Genesene. Treffen mit ausschließlich geimpften oder genesenen Personen sind nur noch mit maximal 50 Personen in Innenräumen und mit maximal 200 Personen im Freien gestattet. Damit setzt das Land einen Beschluss der Konferenz der Ministerpräsidenten mit dem Bund um. Daneben kann an Silvester auf öffentlichen Plätzen ein Ansammlungs- und Verweilverbot gelten. Um größere Ansammlungen zu vermeiden, sollen dort keine Gruppen von mehr als zehn Personen zusammenkommen. Mit der neuen Verordnung werden zudem Messen untersagt.
 

Die wichtigsten Anpassungen im Überblick:

  • In der Alarmstufe II gilt für private Zusammenkünfte bei denen eine nicht geimpfte und nicht genesene Person teilnimmt, die Begrenzung auf einen Haushalt plus eine weitere Person. Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre zählen zur Personenzahl nicht hinzu. Paare, die nicht zusammenleben, zählen als ein Haushalt.
  • In der Alarmstufe II gelten auch für geimpfte und genesene Personen Kontaktbeschränkungen. In geschlossenen Räumen dürfen maximal 50 Personen zusammenkommen. Im Freien dürfen nicht mehr als 200 Personen zusammenkommen. Dabei zählen jeweils auch Personen dazu, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und für die es keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission gibt. Ausgenommen bei der Zählung der Personen sind Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre.
  • Für Kongresse gelten die gleichen Regelungen wie bei Freizeit- und Kulturveranstaltungen (höchstens 50 Prozent der zugelassenen Kapazität sowie Personenobergrenze von 750 Besuchern).
  • Für die Inanspruchnahme von Physio- und Ergotherapie, Geburtshilfe, Logopädie und Podologie sowie medizinische Fußpflege und ähnliche gesundheitsbezogene Dienstleistungen gilt in allen Stufen 3G. Ein negativer Schnelltest ist ausreichend.
  • Zwischen dem 31. Dezember 2021, 15 Uhr, und dem 1. Januar 2022, 9 Uhr, sind auf von den Städten und Gemeinden festgelegten Plätzen Ansammlungen von mehr als zehn Personen untersagt.
  • In den Alarmstufen gilt für die Gebäude kommunaler Verwaltungen wie etwa Bürgerämter, Zulassungsstellen, Führerscheinstellen, Einwohnermeldeämter und Rathäuser 3G, wobei ein negativer Schnelltest ausreichend ist.

Die Corona-Verordnung gilt zunächst bis zum 17. Januar 2022, wird aber fortlaufend auf den Prüfstand gestellt und an das aktuelle Infektionsgeschehen angepasst. Alle Änderungen gibt es auch hier noch einmal in der Übersicht zum Herunterladen.
 

Ausnahmen bei der 2G+ Regelung

Ausgenommen von der Testpflicht bei 2G+ sind:

  • Personen, deren Zweitimpfung nicht länger als sechs Monate zurückliegt.
  • Personen, die mit dem Impfstoff Johnson & Johnson geimpft wurden und deren Impfung nicht länger als sechs Monate zurückliegt.
  • Personen, die bereits eine Auffrischungsimpfung (Booster) erhalten haben – dazu zählen auch genesene Personen, die eine Auffrischungsimpfung bekommen haben.
  • Genesene Personen, deren Genesenennachweis nicht älter als sechs Monate ist.
  • Personen, für die keine Empfehlung der STIKO zur Auffrischimpfung vorliegt. Das betrifft Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre sowie Schwangere im ersten Schwangerschaftsdrittel mit ärztlicher Bescheinigung.