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Die Maske beim Einkaufen bleibt Pflicht; 3G dagegen entfällt beim Einkaufen.
© Stvw.

09.02.2022

Die Landesregierung geht mit der angepassten Corona-Verordnung vorsichtige Öffnungsschritte. So entfällt die 3G-Regelung im Einzelhandel in der Alarmstufe I, es sind wieder mehr Zuschauer bei Veranstaltungen zugelassen und die Kontaktdaten müssen in den meisten Bereichen nicht mehr erfasst werden. Die Änderungen gelten seit heute, 9. Februar.
 

Vorgaben zur Datenerhebung weitestgehend aufgehoben

Die Vorgaben zur Datenerhebung durch Betreiber bzw. Veranstalter werden weitestgehend aufgehoben. Lediglich in einzelnen riskanten Bereichen wie Diskotheken und im Zusammenhang des Kontakts mit vulnerablen Gruppen wird die Datenverarbeitung aufrechterhalten. Selbstverständlich bleibt die Nutzung der Corona-Warn-App weiterhin zulässig und wird von der Landesregierung ausdrücklich empfohlen. Das heißt, wer ein Restaurant besucht, muss beispielsweise keine Daten mehr hinterlassen.
 

3G-Regelung im Einzelhandel entfällt in der Alarmstufe I

In der Alarmstufe I fällt die 3G-Zutrittsbeschränkung im Einzelhandel weg. Die FFP2-Maskenpflicht bleibt bestehen. Damit wird ein Beitrag zu mehr Einheitlichkeit mit Blick auf die Regeln in den Nachbarbundesländern geschaffen.
 

Mehr Zuschauerinnen und Zuschauer bei Veranstaltungen möglich

Die Personenobergrenzen bei Großveranstaltungen wurden in der Alarmstufe I erhöht. Es gilt grundsätzlich eine Kapazitätsbeschränkung von jeweils 50 Prozent. Im Freien sind bei 2G+ maximal 10.000 Personen und bei 2G-Veranstaltungen 5.000 Personen erlaubt. Im geschlossenen Raum sind bei 2G+ 4.000 Personen und bei 2G-Veranstaltungen 2.000 Personen zugelassen.

Weiterhin müssen bei diesen Veranstaltungen bei mehr als 500 Zuschauern feste Sitz-/Stehplätze zugewiesen werden. Maximal zehn Prozent der Plätze dürfen Stehplätze sein. Auch für Volks- und Stadtfeste erhöht sich die zugelassene Zahl der Besucher bei genereller Beschränkung auf 50 Prozent: maximal 5.000 Besucher bei 2G. Maximal 10.000  Besucher bei 2G+.

Hier ist keine Erhebung der Kontaktdaten mehr nötig:

  • Veranstaltungen wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, Filmvorführungen, Stadtführungen und Informations-, Betriebs-, Vereins- sowie Sportveranstaltungen und Kongresse
  • Stadt- und Volksfeste
  • Museen, Bibliotheken, Galerien, Gedenkstätten und andere Kultureinrichtungen
  • Bei religiösen Veranstaltungen
  • Beherbergungsbetriebe
  • Gastronomie
  • Externe Gäste in Mensen und Cafeterien
  • Vergnügungsstätten wie Spielhallen, Casinos oder Wettbüros
  • Messen und Ausstellungen
  • Freizeiteinrichtungen wie Freizeitparks, (Spaß-)Bäder, Thermen, Solarien, Zoos, Indoor-Spielplätze, Fitnessstudios, Saunen etc.
  • Körpernahe Dienstleistungen
  • Touristische Verkehre wie Ausflugsschifffahrten, Skilifte, Seilbahnen, Busreisen etc.
  • Beim Sport in Sportstätten und Sportanlagen
  • Außerschulische Bildung wie VHS-Kurse, Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen
  • Bildungsangebote wie berufliche Ausbildung, Fahr-, Flug- und Bootsschulen, Sprach- und Integrationskurse
  • Prostitutionsstätten
  • Die Kontaktdaten müssen weiterhin in vulnerablen Einrichtungen wie Pflegeheimen und Krankenhäusern sowie in Clubs und Diskotheken erhoben werden.
     

Die neuen Regelungen können zudem hier in der Übersicht heruntergeladen werden.