Bei Rechten der Abteilung II des Grundbuchs ist die Löschung entweder mit Nachweis der Unrichtigkeit oder mit Bewilligung des eingetragenen Rechteinhabers möglich. Die Löschung muss beim Grundbuchamt in Achern beantragt werden.
Die öffentliche Beglaubigung von Löschungsbewilligungen ist nur noch beim Notar möglich.
Unterlagen:
- Urkunden, die die Unrichtigkeit nachweisen wie Sterbeurkunde oder Heiratsurkunde des eingetragenen Berechtigten
- Löschungsbewilligung des eingetragenen Berechtigten in öffentlich beglaubigter Form.
- Lichtbildausweis
