Es wird unterschieden zwischen Namensänderungen nach familienrechtlichen/bürgerlich-rechtlichen Vorschriften (1) und öffentlich-rechtlichen Namensänderungen (2).
- Hier handelt es sich beispielsweise um Erklärungen zur Ehenamensbestimmung, Hinzufügung von Geburts- oder Familiennamen, Wiederannahme früherer Namen, Namenserteilungen.
Diese Erklärungen und die eventuell erforderlichen Einwilligungen und Zustimmungen werden beim Standesamt persönlich zur Beurkundung abgegeben. Das Standesamt bereitet für Sie die Erklärungen vor. - Andere (öffentlich-rechtliche) Namensänderungen haben Ausnahmecharakter und dürfen nach dem Namensänderungsgesetz nur gestattet werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Der Antragsteller muss den Grund für die gewünschte Namensänderung zur Prüfung darlegen. Über die ergänzend einzureichenden Unterlagen erhalten Sie vom Standesamt Auskunft.