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Wo gilt was?

In vielen Bereichen gilt die 2G-Regel.
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04.12.2021

Das Baden-Württemberg hat in Anlehnung an die Beschlüsse von Bund und Ländern ab dem 4. Dezember 2021 die 2G und 2G+ Regelungen ausgeweitet.

 

Was gilt nun ab dem heutigen Samstag in der Alarmstufe II in Baden-Württemberg und damit in Gaggenau?

 

Freizeit:

  • Weihnachtsmärkte, Stadt- und Volksfeste sind verboten. Ob der Gaggenauer Adventszauber davon auch betroffen ist, wird noch geprüft. So lange wird er auch geöffnet bleiben.
  • Bei Veranstaltungen, wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, Filmvorführungen, Stadtführungen und Informations-, Betriebs-, Vereins- sowie Sportveranstaltungen, sind nur noch 50 Prozent der Auslastung erlaubt. Jedoch sind insgesamt nicht mehr als 750 Besucher zugelassen.
  • Diskotheken und Clubs sowie Einrichtungen, die clubähnlich betrieben werden, müssen schließen.
  • Für Kultur- und Freizeiteinrichtungen wie Galerien, Museen, Gedenkstätten, Archive, Bibliotheken, Messen, Ausstellungen und Kongresse, Sportstätten, Bäder, Saunen, touristischen Bus-, Bahn- und Seilbahnverkehren, Ski- und Sessellifte, Fitnessstudios, Freizeitparks, zoologischen und botanischen Gärten, Hochseilgärten und ähnlichen Einrichtungen gilt 2G+.
  • In Bibliotheken und Archiven können Medien ohne Einschränkung abgeholt und zurückgebracht werden.

Einzelhandel:

Gastronomie:   

  • In der Gastronomie gilt 2G+. Das gilt auch für die Hotelgastronomie und externe Besucher von Mensen, Cafeterien und Kantinen. Der Außer-Haus-Verkauf ist weiterhin uneingeschränkt möglich.
  • Alkoholverkaufs- und Konsumverbot sowie Böllerverbot auf öffentlichen Plätzen, auf denen sich viele Menschen aufhalten. Aktuell sind von der Stadt Gaggenau hierfür noch keine Plätze benannt.

Kontakteinschränkungen:

  • Für nicht geimpfte oder nicht genesene Personen gelten Kontaktbeschränkungen. Das heißt es darf sich nur ein Haushalt mit einer weiteren Person treffen.
  • Geimpfte und Genesene, Personen bis einschließlich 17 Jahre sowie Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, zählen nicht dazu. Paare, die nicht zusammenleben, zählen als ein Haushalt.

Öffentliche Verkehrsmittel:

  • Hier gilt weiterhin die 3G-Regel. Wer nicht geimpft oder genesen ist, benötigt ein negatives Testergebnis.
  • Es besteht weiterhin Maskenpflicht.

Regelung zu Ausnahme bei 2G+

Von der Testpflicht bei 2G+ sind ausgenommen:

  • Personen mit einer Boosterimpfung
  • Geimpfte mit abgeschlossener Grundimmunisierung, wenn seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung nicht mehr als sechs Monate vergangen sind,
  • Genesene, deren Infektion nachweislich maximal sechs Monate zurückliegt (Nachweis der Infektion muss durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis/PCR-Test erfolgen).

 

Übergangsregelung für nicht immunisierte Jugendliche

Noch bis zum 31. Januar 2022 haben alle noch nicht vollständig immunisierten Jugendlichen im Alter zwischen 12 und 17 Jahren die Möglichkeit, über tagesaktuelle Antigen-Schnelltests Zutritt zu allen 2G-Einrichtungen zu erhalten. Die Landesregierung geht davon aus, dass auch alle Jugendlichen ab 12 Jahren bis zum Ablauf dieser nun nochmals verlängerten Frist die Möglichkeit hatten, sich impfen zu lassen.

Wichtig: 

  • Sollte die Auslastung der Intensivbetten wieder unter den Schwellenwert von 450 sinken und die Hospitalisierungsinzidenz unter 6 liegen, gelten wieder die Regelungen der Alarmstufe.
  • Aktuell befinden sich landesweit 633  COVID-19-Patienten in intensivmedizinischer Behandlung. Der 7-Tage-Hospitalisierungswert liegt bei 6,6.

Antworten auf wichtige Fragen gibt das Land Baden-Württemberg auf dieser Seite: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/faq-corona-verordnung/