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29.06.2020

Die Landesregierung setzt mit einer Neufassung der Corona-Verordnung noch stärker auf die Eigenverantwortung eines jeden einzelnen. Die Ver- und Gebote der neuen Verordnung, die am Mittwoch, 1. Juli, in Kraft treten, sollen der Bekämpfung der Corona-Pandemie und dadurch vorrangig dem Gesundheitsschutz der Bevölkerung dienen. Sie gilt bis zum 31. August 2020, in Teilen bis zum 31. Oktober 2020. Anders als bisher werden in der Neufassung im Kern die allgemeinen Abstandsregeln, die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, die Zulässigkeit von Ansammlungen und Veranstaltungen sowie allgemeine Infektionsschutzvorgaben geregelt.

Bestimmte Themenbereiche, wie der Betrieb von Schulen oder Kindertageseinrichtungen,  werden auch weiterhin in gesonderten Verordnungen geregelt. Die wesentlichen Neuerungen sind nachfolgend zusammengefasst:

 

Was ist ab dem 1. Juli erlaubt?

  • Im öffentlichen Raum dürfen sich nun genau wie im privaten Raum 20 Personen treffen. Die neue Verordnung unterscheidet nicht mehr zwischen privaten und öffentlichen Räumen. Die Regelungen dazu stehen in Paragraf 9.
  • Bei privaten Veranstaltungen mit weniger als 100 Teilnehmenden ist kein Hygienekonzept mehr nötig. Dies gilt etwa für Hochzeitsfeiern, Taufen und Familienfeiern.
  • Es sind nun Veranstaltungen mit bis zu 250 Personen möglich, wenn den Teilnehmenden für die gesamte Dauer der Veranstaltung feste Sitzplätze zugewiesen werden und die Veranstaltung einem im Vorhinein festgelegten Programm folgt. Also etwa Kulturveranstaltungen, Vereinstreffen oder Mitarbeiterversammlungen.

 

Ausblick:

  • Ab dem 1. August sind Veranstaltungen mit weniger als 500 Personen wieder erlaubt.
  • Untersagt sind weiterhin Tanzveranstaltungen mit Ausnahme von Tanzaufführungen sowie Tanzunterricht und -proben.
  • Bis zum 31. Oktober sind Veranstaltungen mit über 500 Teilnehmenden weiter untersagt.
  • Clubs und Diskotheken dürfen weiterhin nicht öffnen. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen sowie jede sonstige Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes bleiben ebenfalls untersagt.

 

Wichtig:

Die Einhaltung eines Mindestabstands von eineinhalb Metern wird allgemein empfohlen und ist im öffentlichen Raum mit Ausnahme von Zusammenkünften bis zu 20 Personen oder Angehörigen weiterhin verpflichtend.

Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bleibt und wurde geringfügig um Bereiche, wie beispielsweise Bahn- und Bussteige sowie Bahnhofs- und Flughafengebäude, erweitert.