Aktuelles
© Rainer Sturm/pixelio.de

14.11.2020

Seit dem vergangenen Sonntag, 8. November, gilt in Baden-Württemberg die neue Corona-Verordnung „Einreise-Quarantäne“.

Das wurde geändert:

  • Der Quarantänezeitraum wurde von 14 auf zehn Tage verkürzt. Hiermit wird den wissenschaftlichen Erkenntnissen Rechnung getragen, dass COVID-typische Symptome im Durchschnitt fünf Tage, jedoch spätestens zehn Tage nach Infektion auftreten.
  • Eine sofortige Befreiung von der Quarantänepflicht mit Vorlage eines negativen Testergebnisses bei Einreise ist nicht mehr generell möglich.
  • Neu ist hingegen die Möglichkeit, die Quarantänedauer mit der Vorlage eines negativen Testergebnisses zu verkürzen. Dabei darf der Test frühestens am fünften Tag nach der Einreise durchgeführt werden.

Meldepflicht nach der Einreise aus einem Risikogebiet

Einreisende, die sich in den letzten 10 Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, müssen sich unverzüglich nach der Einreise bei der Gemeinde ihres Wohnsitzes melden. Hierfür muss vor oder während der Reise die digitale Einreiseanmeldung unter www.einreiseanmeldung.de ausgefüllt werden. Sollte dies auf digitalem Wege in Ausnahmefällen nicht möglich sein, ist eine schriftliche Ersatzanmeldung möglich. Weitere Informationen unter: Telefon 07225 962-614 oder per Mail  corona@gaggenau.de.

Welche Ausnahmen gibt es?

  • Die bereits geschaffenen Erleichterungen für Grenzpendler und Grenzgänger, die täglich bzw. wöchentlich zum Zwecke der Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung in oder aus einem Risikogebiet reisen, bleiben bestehen. Grenzpendler und Grenzgänger sind von der Quarantänepflicht damit weitestgehend ausgenommen.
  • Wie bisher sind Einreisen ohne Quarantänepflicht nach Baden-Württemberg aus Grenzregionen für weniger als 24 Stunden allen Personen möglich, die in der Grenzregion ihren Wohnsitz haben.
  • Wer aus Baden-Württemberg in ein Risikogebiet in der Grenzregion reist, kann dies ohne anschließende Absonderungspflicht und ohne besonderen Grund ebenfalls für weniger als 24 Stunden tun. Unabhängig davon sind mögliche einschränkende Regelungen zum Aufenthalt im Ausland zu beachten (wie aktuell die Ausgangssperre in Frankreich).
  • Neu eingeführt ist die Ausnahmeregelung zur Quarantänepflicht nach Aufenthalten im Risikogebiet oder bei Einreisen nach Baden-Württemberg von jeweils bis zu 72 Stunden, wenn in dieser Zeit unter anderem Verwandte ersten Grades besucht werden, es der Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens dient oder eine dringende medizinische Behandlung notwendig ist.
  • Bestimmte Einreisende sind von der Absonderungsverpflichtung ausgenommen, wenn sie einen Negativtest vorlegen können. Dazu zählen beispielsweise Ärzte und Pflegekräfte, Richter und Anwälte, Parlaments- und Regierungsmitarbeiter, Polizeivollzugsbeamte, aber auch Athleten, die an einem sportlichen Wettkampf teilnehmen.
  • Von der Quarantänepflicht sind unter Beachtung zusätzlicher Vorschriften auch die Saisonarbeiter ausgenommen, sofern sie ihre Arbeit für mindestens drei Wochen in Baden-Württemberg aufnehmen.

Erfolgt die Einreise aus einem Risikogebiet, so muss die Ausnahme für die Quarantänepflicht glaubhaft versichert werden. Für bestimmte Ausnahmen sind Bescheinigungen vorgesehen, die auch das zwingende Erfordernis der Einreise bestätigen müssen: So müssen beispielsweise Grenzpendler und Grenzgänger (die nicht unter die 24-Stunden-Ausnahme für den Grenzverkehr mit Grenzregionen fallen) eine Bescheinigung des Arbeitgebers, Auftraggebers oder der Bildungseinrichtung vorlegen können.

Infektionsschutz sehr ernst nehmen

Das Ministerium für Soziales und Integration wiederholt seinen Appell an die Menschen in Baden-Württemberg und in allen Grenzregionen, den Infektionsschutz sehr ernst zu nehmen und sich entsprechend freiwillig zu beschränken. Gesundheitsminister Manne Lucha: „Nicht alles, was erlaubt ist, ist derzeit auch empfehlenswert. Die Eindämmung der Pandemie ist eine Aufgabe, die nur gelingen kann, wenn alle im wahrsten Sinne des Wortes grenzüberschreitend zusammenhalten.“