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Das Foto zeigt die Bahnhofstraße im August 2026.
Auch die Bahnhofstraße liegt im Sanierungsgebiet.
© Stadt Gaggenau

10.8.26

Welche Arbeiten können gefördert werden? Wie hoch fällt ein möglicher Zuschuss aus? Und was bedeutet der Ausgleichsbetrag? Bei einer Informationsveranstaltung der Stadt Gaggenau nutzten zahlreiche Eigentümer und Bewohner des Sanierungsgebiets „Südliche Innenstadt“ die Gelegenheit, ihre Fragen direkt an die Fachleute zu richten.

Oberbürgermeister Michael Pfeiffer bezeichnete den Abend als eine Art Startschuss für die praktische Umsetzung des Sanierungsgebiets. Der Gemeinderat hatte das Gebiet im März förmlich festgelegt. Zuvor waren der Zustand der Gebäude und des Umfelds untersucht sowie die städtebaulichen Ziele erarbeitet worden. Dazu gehören unter anderem die Sicherung und Schaffung von Wohnraum, die energetische Sanierung, die Aufwertung öffentlicher Bereiche, mehr Barrierefreiheit, der Schutz ortsbildprägender Gebäude sowie Klimaschutz und Klimaanpassung.

Für die „Südliche Innenstadt“ steht zunächst ein Förderrahmen von 2,5 Millionen Euro zur Verfügung. Davon übernimmt das Land 1,5 Millionen Euro, die Stadt trägt einen Eigenanteil von einer Million Euro. Der Bewilligungszeitraum läuft vom 1. Januar 2026 bis zum 30. April 2035; eine Verlängerung und eine spätere Aufstockung des Förderrahmens sind grundsätzlich möglich.

„Nun kommt es darauf an, dass auch private Eigentümerinnen und Eigentümer die Möglichkeiten nutzen und ihre Gebäude zukunftsfähig machen“, betonte Pfeiffer. Die Stadt wolle dabei beraten und unterstützen. Ulrike Kiewitt im Rathaus für die Stadtsanierung zuständig, sowie Yannik Klauß, Projektleiter der Wüstenrot Haus- und Städtebau GmbH, erläuterten die Voraussetzungen und Fördermöglichkeiten. Grundsätzlich gibt es zwei Förderbereiche: Modernisierungsmaßnahmen an bestehenden Gebäuden und sogenannte Ordnungsmaßnahmen, zu denen insbesondere der Abbruch von Gebäuden gehört. Voraussetzung ist unter anderem, dass das Grundstück im Sanierungsgebiet liegt, die Maßnahme den Sanierungszielen entspricht und noch nicht begonnen wurde. Vor dem Start muss eine Vereinbarung mit der Stadt abgeschlossen werden.

Bei Modernisierungen können in der Regel bis zu 20 Prozent der förderfähigen Kosten übernommen werden. Für Gebäude mit bis zu drei Nutzungseinheiten liegt der Höchstbetrag bei 25.000 Euro. Bei größeren Wohn- und Geschäftsgebäuden steigt er je nach Zahl der Nutzungseinheiten auf bis zu 50.000 Euro. Zusätzliche Förderanreize gibt es, wenn neuer Wohnraum entsteht, Barrierefreiheit hergestellt oder energetisch auf Neubaustandard saniert wird. Für den Anschluss an das neue Fernwärmenetz kann der Zuschuss um weitere 5.000 Euro erhöht werden.

Neben der klassischen Gebäudesanierung können auch Maßnahmen wie die Erneuerung und Dämmung von Dach und Fassade, neue Fenster und Türen, Sanitär- und Elektroarbeiten, der Dachgeschossausbau oder der Anschluss an ein Wärmenetz förderfähig sein, sofern sie Teil einer umfassenden Gesamtmaßnahme sind. Bei Abbruchmaßnahmen kann die Förderung je nach anschließender Nutzung unterschiedlich ausfallen. Wird ein Gebäude abgebrochen und anschließend für Wohn- oder Geschäftszwecke neu bebaut, können in der Regel die Kosten des günstigsten Angebots bis maximal 30.000 Euro übernommen werden. Für Abbrüche ohne anschließende Neubebauung, Entsiegelungsmaßnahmen oder den Neubau von Nebengebäuden liegt die Förderung in der Regel bei 50 Prozent und höchstens 15.000 Euro.

Mehrere Nachfragen gab es zum möglichen Ausgleichsbetrag. Dieser kann grundsätzlich erhoben werden, wenn ein Grundstück durch die Sanierungsmaßnahmen nachweislich an Wert gewinnt. Maßgeblich ist ausschließlich die sanierungsbedingte Bodenwertsteigerung, die durch ein Gutachten ermittelt wird. Von einer Erhebung kann abgesehen werden, wenn die Wertsteigerung gering ist und der Verwaltungsaufwand den Betrag übersteigen würde. Eine abschließende Klärung soll nach Vorlage des Anfang-Endwert-Gutachtens voraussichtlich Ende 2026 erfolgen. Pfeiffer nahm den Eigentümern an diesem Punkt die größte Sorge: „Nach heutigem Stand ist nicht damit zu rechnen, dass Ausgleichsbeträge zum Tragen kommen.“ In der Praxis sei dies nur selten der Fall. Entscheidend sei jedoch das noch ausstehende Gutachten.

Kiewitt ermutigte die Anwesenden, geplante Vorhaben frühzeitig mit der Stadt abzustimmen. „Wer über eine Sanierung oder einen Abbruch nachdenkt, sollte sich beraten lassen, bevor Aufträge vergeben oder Arbeiten begonnen werden“, erklärte sie. Nach der ersten Kontaktaufnahme folgt ein unverbindliches Beratungsgespräch mit der Wüstenrot Haus- und Städtebau GmbH. Anschließend werden die Maßnahme, die Kosten und die Gestaltung mit der Stadt abgestimmt. Erst nach Abschluss eines Modernisierungs- oder Ordnungsmaßnahmenvertrags darf mit den Arbeiten begonnen werden.

Die ersten Verträge mit privaten Eigentümern können voraussichtlich ab Herbst 2026 vorbereitet werden. Fördermittel für private Baumaßnahmen sollen ab Anfang 2027 bereitstehen.

Ansprechpartnerin bei der Stadt Gaggenau ist Ulrike Kiewitt Telefon 07225 962-6703, E-Mail: u.kiewitt@gaggenau.de

Weitere Informationen unter Sanierungsgebiet Südliche Innenstadt - Stadt Gaggenau