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Das Foto zeigt einen Mann, der Schnee auf einem Bürgersteig, Grundstück schaufelt.
Bei Winterwetter mit Schnee kann es rutschig werden: Räumen und Streuen schützt vor Haftungsansprüchen.
© Pixelio

11.1.26

Pünktlich zu Weihnachten fiel der erste Schnee. Seitdem sind die Mitarbeiter der Technischen Betriebe unterwegs, um Straßen, Wege und Plätze von Schnee und Eis zu befreien. Auch die Anliegerinnen und Anlieger, also Eigentümer und Mieter von Grundstücken innerhalb geschlossener Ortschaften sind in der Pflicht. Geregelt ist dies in der Streupflichtsatzung. Hier einige Fragen und Antworten:

 

Wozu gibt es diese Regelung?

Die Streupflichtsatzung dient der Verkehrssicherung. Unfälle bei Schnee und Glätte sollen vermieden werden.

 

Für welche Flächen sind Anlieger zuständig?

Sie müssen die Gehwege vor den eigenen Grundstücken in einer Breite von mindestens einem Meter räumen. Gibt es keinen Gehweg, müssen Anlieger Schnee und Eis vom Fahrbahnrand entfernen. Für jedes Hausgrundstück gilt: Ein Zugang zur Fahrbahn in einer Breite von mindestens einem Meter muss freigehalten werden.

 

Wohin mit dem Schnee und Eis?

Der Schnee muss auf dem restlichen Teil der Fläche, für die die Anlieger zuständig sind, aufgehäuft werden. Reicht der Platz nicht, darf er auch an den Fahrbahnrand geschoben werden. Wenn es taut, müssen Anlieger die Straßenrinnen und -einläufe freischaufeln, damit das Schmelzwasser ablaufen kann.

 

Welche Streumittel sind erlaubt?

Sand, Splitt und Asche – also Material, das abstumpfend wirkt. Verboten sind auftauende Streumittel wie Salz. Dieses darf nur ausnahmsweise und in Maßen eingesetzt werden, wenn Glätte auf andere zumutbare Weise nicht beseitigt werden kann

 

Wann müssen Anlieger die Gehwege räumen?

Montags bis freitags müssen die Wege ab 7 Uhr gefahrlos begehbar sein und damit geräumt, samstags ab 8 Uhr und sonn- und feiertags ab 9 Uhr. Die Räum- und Streupflicht endet um 20 Uhr.

 

Was, wenn ein Anlieger seiner Verpflichtung nicht nachkommt?

Kommt es zu einem Unfall, können die Anlieger haftbar gemacht werden. Wer die Fußgängerbereiche vor seinem Grundstück nicht freihält, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann eine Geldbuße zur Folge haben.

 

Was gilt es im Straßenverkehr zu beachten?

Autofahrer müssen ihre Fahrweise an die Witterungsverhältnisse anpassen. Damit der Winterdienst zügig durchgeführt werden kann, bittet die Stadt alle Bürger darum, ihre Fahrzeuge so abzustellen, dass die Großfahrzeuge ungehindert den Räum- und Streuvorgang durchführen können. Damit werden unnötige Verzögerungen vermieden.