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Fährt nicht nur der eigene Haushalt mit, gilt Maskenpflicht im Auto.
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29.03.2021

Wieder mal gibt es Änderungen bei den Corona-Regeln. Im Wesentlichen gilt allerdings weiterhin der Stufenplan vom 8. März 2021. Was ist nun neu?

 
Maskenpflicht im Auto

Seit Montag gilt in Autos eine Maskenpflicht (medizinische Maske oder FFP2-/KN95-/N95-Maske) für alle Insassen, wenn haushaltsfremde Personen im Fahrzeug mitfahren. Paare, die nicht zusammenleben, gelten auch hier als ein Haushalt. Kinder unter 6 Jahren sind von der Maskenpflicht ausgenommen.
 

Keine Kontaktbeschränkung bei der "Notbremse"

Bei der "Notbremse" bleibt die allgemeine Regelung der Kontaktbeschränkung bestehen: Maximal fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten dürfen zusammenkommen. Dabei zählen Kinder bis einschließlich 14 Jahre nicht mit. Paare, die nicht zusammenleben, gelten als ein Haushalt.

Eigentlich sieht die Notbremse vor, dass sich in Hotspot-Regionen mit einer Sieben-Tage-Inzidenz von über 100 nur ein Haushalt mit einer zusätzlichen Person treffen darf. Dies wurde nun – wohl im Blick auf Ostern – geändert.
 

Schnell- und Selbsttests

Überall dort, wo ein negativer Schnelltest auf Covid-19 erforderlich ist, muss dieser durch geschulte Dritte durchgeführt und ausgewertet werden. Möglich ist auch ein Selbsttest, wenn dies unter Aufsicht einer geschulten Person geschieht und unter deren Beisein ausgewertet wird. Ein zuhause allein durchgeführter Selbsttest wird nicht anerkannt, wo es eine Tespflicht gibt. Er kann aber sinnvoll sein, wenn man für sich selbst und seine Familie mehr Sicherheit haben möchte.
 

Regelungen für den Buchhandel

Nach einem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) in Mannheim muss das Land Baden-Württemberg seine Regeln für den Buchhandel anpassen.  Buchhandlungen gehören nun nicht mehr zum Einzelhandel des täglichen Bedarfs. Für sie gelten nun auch die entsprechenden Regelungen von "Click & Collect" beziehungsweise "Click & Meet". Weiter geöffnet bleiben Blumenläden, Gartencenter, Baumärkte oder auch Friseure.
 

Digitale Kontaktnachverfolgung

Die Corona-Verordnung wurde entsprechend angepasst, wonach die Kontaktnachverfolgung über Apps ermöglicht wird. Hintergrund der Änderung ist die Ankündigung des baden-württembergischen Sozialministeriums, die Luca-App landesweit einsetzen zu wollen.
 

Neuregelung für Bibliotheken

In Stadt- und Landkreisen mit einer stabilen Sieben-Tage-Inzidenz unter 50 dürfen Bibliotheken und Archive analog zu Museen ohne Einschränkungen öffnen.
 

Gibt es eine Ausgangssperre?

Ja, ab Mittwoch, 31. März, gibt es im Landkreis Rastatt wie auch im Stadtkreis Baden-Baden wieder eine nächtliche Ausgangssperre von 21 Uhr bis 5 Uhr am Folgetag. Nur noch aus triftigen Gründen darf damit nach 21 Uhr noch die Wohnung verlassen werden. Dazu zählt beispielsweise der Besuch der Osternachtsfeier in den Kirchen oder andere gottesdienstliche Andachten. 

Außerdem gelten als triftige Gründe auch die Abwendung einer konkreten Gefahr für Leib, Leben und Eigentum sowie die Ausübung beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten, einschließlich der unaufschiebbaren beruflichen, dienstlichen oder akademischen Ausbildung sowie der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Übungen und Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst. Erlaubt ist auch der Besuch von Ehegatten, Lebenspartnern sowie Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in deren Wohnung oder sonstigen Unterkunft, die Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Leistungen, die Begleitung und Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, insbesondere die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich, die Begleitung und Betreuung von sterbenden Personen und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen. Ferner sind unaufschiebbare Handlungen zur Versorgung von Tieren sowie Maßnahmen der Tierseuchenprävention und zur Vermeidung von Wildschäden erlaubt.
 
Die nächtliche Ausgangsbeschränkung ist bis zum 18. April 2021 befristet. Falls das Gesundheitsamt vor Ablauf dieser Frist feststellt, dass die 7-Tages-Inzidenz für den Landkreis Rastatt und/oder den Stadtkreis Baden-Baden fünf Tage in Folge unter 100 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner liegt, wird die nächtliche Ausgangssperre wieder aufgehoben.