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16.08.2021

Das Land Baden-Württemberg setzt die Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz vom 10. August umgehend um. Ab dem 16. August gelten die neuen Regelungen, die vor allem für geimpfte und genesene Personen die allermeisten Einschränkungen aufheben. Die Corona-Verordnung kann auf der Internetseite des Landes eingesehen werden, zudem werden hier alle Fragen dazu beantwortet.
 

Inzidenzstufen entfallen – Maskenpflicht bleibt

In Baden-Württemberg entfallen die bisherigen vier Inzidenzstufen. Erhalten bleiben jedoch weiterhin die Maskenpflicht sowie die Abstands- und Hygieneregeln. So muss in geschlossenen Räumen – mit Ausnahme des privaten Bereichs – und im Freien, wenn der Abstand von eineinhalb Metern zu anderen Personen nicht dauerhaft eingehalten werden kann, weiterhin Maske getragen werden. Kinder bis einschließlich fünf Jahre sind auch künftig von der Maskenpflicht befreit.
 

Infektionsgeschehen wird weiter berücksichtigt

Es können zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden, wenn das Ausbruchsgeschehen sich verstärkt und eine Überlastung des Gesundheitswesens droht. Dazu werden die Auslastung der Intensivbetten, die Sieben-Tage-Inzidenz, die Impfquote und die Anzahl schwerer Krankheitsverläufe fortlaufend beobachtet.
 

Testpflicht für nicht geimpfte oder genesene Personen

Wer sich nicht impfen lassen kann oder möchte, muss künftig in mehreren Bereichen einen maximal 24 Stunden alten negativen Antigen-Schnelltest vorweisen. In bestimmten Bereichen ist ein negativer PCR-Test erforderlich, welcher höchstens 48 Stunden alt sein darf. Dies gilt für ganz Baden-Württemberg und ist unabhängig von der aktuellen 7-Tage-Inzidenz im jeweiligen Stadt- oder Landkreis. Damit vereinfacht Baden-Württemberg die Regelungen, da diese nun wieder landesweit einheitlich gelten.

Die Testpflicht für ungeimpfte Personen gilt für:

  • Besuche in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie in Einrichtungen der Behindertenhilfe
  • Galerien, Museen, Gedenkstätten sowie Archive, Bibliotheken und Büchereien. Personen, die lediglich Medien abholen oder zurückgeben brauchen keinen 3G-Nachweis.
  • Gastronomische Angebote in Innenräumen. Das Abholen von Speisen ist ohne 3G-Nachweis erlaubt.
  • Externe Gäste in Betriebskantinen sowie Mensen und Cafeterien an Hochschulen und Akademien
  • Vergnügungsstätten in Innenräumen wie Spielhallen, Wettstuben und Casinos.
  • Generell bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen und im Freien, bei mehr als 5.000 Besuchern und/oder, wenn der Abstand von eineinhalb Metern nicht eingehalten werden kann. Dazu zählen unter anderem auch Konzerte, Theater- oder Opernaufführungen, Stadtführungen, Betriebs- und Vereinsfeiern, Filmvorführungen, Stadt- und Volksfeste, Sportveranstaltungen, Messen und Kongresse.
  • Bei der Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen wie Kosmetikstudios, Nagelstudios, Kosmetische Fußpflege, Massagestudios, Tattoo- und Piercingstudios, Laser- und IPL-Studios für kosmetische Behandlungen, Friseurbetriebe, Barbershops und Massagestudios
  • Bei Sport im Innenbereich, etwa in Fitness-Studios, Schwimmbädern oder Sporthallen
  • Saunen und ähnliche Einrichtungen, wie Solarien oder Dampfbäder
  • Touristische Fahrtangebote wie Fluss- und Seeschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristischer Bus-, Bahn- und Seilbahnverkehr, Zeppelinrundflüge und Museumsflüge
  • Den Zutritt zu geschlossenen Räumen in Freizeitparks und anderen Freizeiteinrichtungen, wie in zoologische und botanische Gärten sowie in Hochseilgärten, Spielplätzen im Innenbereich und Minigolf-Anlagen
  • Angebote der Erwachsenenbildung in geschlossenen Räumen (beispielsweise Volkshochschulkurse)
  • Angebote von Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen
  • In Beherbergungsbetrieben wie Hotels, Gasthäusern, Pensionen, Ferienwohnungen, Ferienhäusern, Ferienparks, Sharing-Unterkünften, (Dauer-)Campingplätzen und kostenpflichtigen Wohnmobil-Stellplätzen. Hier ist bei Anreise und dann alle drei Tage während des Aufenthalts ein Negativtest erforderlich
  • Clubs und Diskotheken. Nicht geimpfte oder genesene Besucher müssen einen negativen PCR-Test vorweisen.
  • Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen

Die Testpflicht gilt nicht für religiöse Veranstaltungen, Freizeit- und Amateursport in Sportstätten im Freien, Badeseen mit kontrolliertem Zugang und Freibädern sowie für Sport zu dienstlichen Zwecken, Reha-Sport, Schulsport, Studienbetrieb und Spitzen- oder Profisport.

Ausgenommen von der Testpflicht sind Kinder bis einschließlich fünf Jahre sowie Schüler der Grund- und weiterführenden Schulen, Schüler an Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) sowie an Berufsschulen. Der Nachweis erfolgt hier durch ein entsprechendes Ausweisdokument, wie etwa durch den Kinderausweis oder Schülerausweis. Ausgenommen sind auch sechs- und siebenjährige Kinder, die noch nicht eingeschult sind.

Bei Veranstaltungen und Aktivitäten in geschlossenen Räumen müssen alle Besucher einen Geimpften-Nachweis, einen Genesenen-Nachweis oder einen negativen Corona-Antigen-Schnelltest vorweisen.
 

Lockerungen bei Kontaktbeschränkungen und privaten Feiern

Alle Anbieter, Veranstalter, Betreiber und Dienstleister sind generell dazu verpflichtet ein Hygienekonzept zu erstellen und die Kontaktdaten der Besucher bzw. Kunden zu erfassen. Sie übernehmen die Organisation und Gesamtverantwortung. Im Einzelhandel müssen die Kontaktdaten nicht erhoben werden. Die Überprüfung der vorzulegenden Test-, Impf- oder Genesenen-Nachweise ist verpflichtend. Bei Veranstaltungen mit mehr als 5.000 Besucher muss der Veranstalter dem örtlichen Gesundheitsamt rechtzeitig vorab das Hygienekonzept vorlegen. Die Kontaktbeschränkungen und Regelungen für private Feiern werden aufgehoben.
 

Tests bleiben bis 11. Oktober kostenlos

Antigen-Schnelltests bleiben bis zum 11. Oktober 2021 kostenlos. Danach muss jeder, der sich nicht impfen lassen möchten, die Antigen-Schnelltests selbst bezahlen. Ausgenommen von der Testpflicht sind Kinder bis einschließlich fünf Jahre. Kostenlose Tests gibt es weiterhin für Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder für die keine allgemeine Impfempfehlung vorliegt – insbesondere für Schwangere, Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren.

Die bestehenden Maßnahmen für betriebliche Hygienekonzepte und die Testangebotsverpflichtung für Mitarbeiter werden angepasst und verlängert.
 

Testangebot und Maskenpflicht in Schulen

Zum Schulstart gilt inzidenzunabhängig für zunächst zwei Wochen wieder generell die Maskenpflicht im Unterricht. In den Schulen wird es weiterhin ein kostenloses Testangebot für die Schüler sowie für die Lehrkräfte und das Personal geben.
 

Impfangebote wahrnehmen und Abstand halten

Eine Corona-Schutzimpfung ist der sicherste Weg aus der Pandemie. Wer sich impfen lässt, schützt nicht nur sich selbst vor einer Erkrankung bzw. einem schweren oder tödlichen Verlauf, sondern auch seine Mitmenschen, die sich nicht impfen lassen können. Im Landkreis Rastatt gibt es zurzeit zahlreiche Impfaktionen, meist ohne Anmeldung und Wartezeit. 

Die Stadt Gaggenau appelliert an alle Bürger, sich an Abstands- und Hygieneregeln zu halten, um weitere Ansteckungen zu verhindern.