23.04.2020
In ungewöhnlichem Rahmen fasste der Gaggenauer Gemeinderat am Abend des 20. Aprils außergewöhnliche Beschlüsse. Damit spiegelte sich auch im Gemeinderat sehr deutlich die Auswirkungen der Corona-Pandemie wieder. Über die komplette Jahnhalle verteilt, saßen die Gemeinderäte, ausgestattet mit einem Mikrofon, an Einzeltischen und mit großem Abstand zueinander. Auch im „Besucherbereich“ wurde auf Abstand geachtet und einzelne Stühle großzügig aufgestellt. Nachdem Oberbürgermeister Christof Florus die Räte über die Corona-Maßnahmen in den vergangenen Wochen informiert hatte, gab es auch erste Beschlüsse zu den Folgen. Seit Mitte März ist der Betrieb von Kindertagesstätten und Schulen aufgrund der Verordnung der Landesregierung eingestellt. In Schulen und Kindergärten findet seit der Einstellung des regulären Betriebs in Einzelfällen eine Notbetreuung für Kindern statt, deren Eltern in systemrelevanten Berufen arbeiten.
Gestützt auf Empfehlungen der Kommunalen Landesverbände (KLV) und der 4-Kirchen-Konferenz hat die Stadt als Träger von drei Kindertageseinrichtungen in Freiolsheim, Hörden und Oberweier den Einzug der Elternbeiträge für den Monat April 2020 vorerst ausgesetzt. Die kirchlichen und frei-gemeinnützigen Träger von Betreuungseinrichtungen wurden gebeten, in gleicher Weise zu verfahren. Im April wären stadtweit bei allen Trägern und für alle Betreuungsformen insgesamt Betreuungsentgelte in Höhe von insgesamt 210 500 Euro fällig gewesen. Das Land Baden-Württemberg hat den Gemeinden, Städten und Landkreisen mittlerweile eine 100-Millionen-Corona-Soforthilfe gewährt. Davon hat Gaggenau 181.740 Euro erhalten.
Nachdem die Beiträge für April bereits ausgesetzt wurden, empfahl die Verwaltung dem Gemeinderat den Eltern die Entgelte für die Nutzung der städtischen Einrichtungen zu erlassen. Diesem Vorschlag stimmte der Gemeinderat zu.
Im Interesse einer einheitlichen Handhabung im Stadtgebiet sollen auch die Kindertageseinrichtungen in freier Trägerschaft auf die Erhebung von Beiträgen für den Monat April 2020 endgültig verzichten. Die freien und kirchlichen Träger sollen hierfür einen Ausgleich durch die erhaltenen Landesmittel und einen freiwilligen Zuschuss der Stadt bekommen.
Keine Entgelte für Betreuung an den Schulen
Die Stadt ist Träger einer Vielzahl von Betreuungsangeboten für Schulkinder. Dazu zählen insbesondere die Angebote der Kernzeitenbetreuung im Rahmen der Verlässlichen Grundschule sowie ergänzende kommunale Betreuungsangebote an Ganztagesschulen. In Anlehnung an die Handhabung bei den Kindertageseinrichtungen wurde auch für die Schulkindbetreuung der Einzug der Betreuungsentgelte für den Monat April 2020 vorerst ausgesetzt. Auch hier beschloss der Gemeinderat, diesen Betrag den Eltern für April zu erlassen als Ausgleich für die entfallene Betreuung in den Monaten März und April.
Ebenso wird auf die Erhebung von Entgelten für die Inanspruchnahme von Angeboten der Notbetreuung verzichtet.
Erlass der Gebühren an der Musikschule
Aufgrund der Corona-Pandemie musste Mitte März auch der organisierte Musikschulunterricht, bei dem Schüler und Lehrer gleichzeitig in einem Raum anwesend sind, eingestellt werden. Soweit technisch und tatsächlich möglich, bietet die Schule als Ersatz mittlerweile alternative Unterrichtsformen über digitale Wege an. Soweit von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, müssen Eltern oder Vereine weiterhin die Gebühren bezahlen.
In Fächern wie Ballett, Bildende Kunst oder Schauspiel oder wenn einer digitalen Unterrichtsform ausdrücklich widersprochen wurde, wurde der Beitrag für April ausgesetzt. Der Gemeinderat folgte dem Vorschlag der Verwaltung in diesen Fällen die April-Gebühren zu erlassen. Den Verzicht bezifferte Kämmerer Andreas Merkel mit einem Gebührenausfall in Höhe von etwa 22 000 Euro. Diese würde die Stadt in Form eines Betriebskostenzuschusses übernehmen.
Zuwendungen für Tagespflegepersonen
Einnahmeausfälle haben derzeit auch die Tagespflegepersonen. Ihnen wird für die Monate März und April 2020 eine zusätzliche freiwillige Zuwendung der Stadt gewährt. Voraussetzung dafür ist, dass vom Zuwendungsempfänger nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass Leistungen eines Schutzschirmverfahrens des Bundes oder des Landes, insbesondere für Soloselbständige, weder beantragt noch gewährt wurden.
