Ungepflegtes Grundstück

Nach den entsprechenden gesetzl. Vorgaben müssen alle außerorts gelegenen Grundstücke mindestens einmal jährlich abgemäht werden.

Die Abt. Bürgerservice und Ordnung nimmt Beschwerden von betroffenen Grundstückseigentümern entgegen, deren Angrenzer dieser Verpflichtung nicht nachkommen und fordert den entsprechenden Personenkreis zur Pflege auf.