Die Große Kreisstadt Gaggenau erhebt eine Vergnügungssteuer für das Bereithalten von Spielautomaten mit und ohne Gewinnmöglichkeit.
Die Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer wurde mit Wirkung ab dem 1. Quartal 2025 geändert und ist am 01.01.2025 in Kraft getreten.
Der Steuersatz für Geldspielgeräte beträgt 25 % der elektronisch gezählten Bruttokasse (Saldo 2), mindestens jedoch in Gaststätten 90,00 Euro und in Spielhallen 180,00 Euro.
Bei Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit beträgt der Steuersatz in Gaststätten 45,00 Euro und in Spielhallen 90,00 Euro.
Die Vergnügungssteuer wird quartalsweise erhoben. Jeweils bis zum 10. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres ist die Steuer vom Steuerpflichtigen selbst zu berechnen und der Großen Kreisstadt Gaggenau eine Steuererklärung abzugeben. Ebenfalls bis zum 10. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres wird der selbst berechnete Steuerbetrag ohne weitere Aufforderung zur Zahlung an die Stadtkasse fällig.
Trotz vierteljährlicher Steuererklärung ist bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit der Inhalt der Bruttokasse (Saldo 2) für jeden einzelnen Monat und je Gerät getrennt durch Vorlage der Zählwerksausdrucke nachzuweisen.
Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit sind auf der Steuererklärung lediglich mit der Anzahl und dem Aufstellungsort anzugeben.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte unserer Vergnügungssteuersatzung.
Bitte nutzen Sie für die An-, Ab-, und Ummeldung sowie für die vierteljährliche Steuererklärung unsere vorgefertigten Formulare.
Bitte reichen Sie Ihre Steuererklärung per E-Mail an Vergnuegungssteuer@gaggenau.de ein.