Vergnügungssteuer

Die Große Kreisstadt Gaggenau erhebt eine Vergnügungssteuer für das Bereithalten von Spielautomaten mit und ohne Gewinnmöglichkeit. Der Steuersatz für Geldspielgeräte beträgt 20 % der elektronisch gezählten Bruttokasse (Saldo 2), mindestens jedoch in Gaststätten 80,00 Euro und in Spielhallen 160,00 Euro.
Bei Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit beträgt der Steuersatz in Gaststätten 40,00 Euro und in Spielhallen 80,00 Euro.
 
Die Vergnügungssteuer wird quartalsweise erhoben. Jeweils bis zum 10. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres ist die Steuer vom Steuerpflichtigen selbst zu berechnen und der Großen Kreisstadt Gaggenau eine Steuererklärung abzugeben. Ebenfalls bis zum 10. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres wird der selbst berechnete Steuerbetrag ohne weitere Aufforderung zur Zahlung an die Stadtkasse fällig.

Trotz vierteljährlicher Steuererklärung ist bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit der Inhalt der Bruttokasse (Saldo 2) für jeden einzelnen Monat und je Gerät getrennt durch Vorlage der Zählwerksausdrucke nachzuweisen.
Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit sind auf der Steuererklärung lediglich mit der Anzahl und dem Aufstellungsort anzugeben.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte unserer Vergnügungssteuersatzung.
Bitte nutzen Sie für die An-, Ab-, und Ummeldung sowie für die vierteljährliche Steuererklärung unsere vorgefertigten Formulare.