Verpflichtungserklärung "Einladung"

Die Abgabe einer Verpflichtungserklärung dient der Absicherung der Kosten für den Lebensunterhalt zu Gunsten eines Drittstaatsangehörigen. Es ermöglicht diesem den Nachweis im Verwaltungsverfahren, dass die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Hinblick auf § 5 Abs. 1 AufenthG erfüllt werden.

Der Verpflichtungsgeber kann eine natürliche oder eine juristische Person sein. Die Rechtsfolgen einer solchen Erklärung, die gegenüber der Ausländerbehörde oder Auslandsvertretung abzugeben ist, regeln § 66, § 67 und § 68 Aufenthaltsgesetz.

Die Verpflichtungserklärung begründet keine unmittelbare Verpflichtung gegenüber dem begünstigten Drittstaatsangehörigen, eröffnet aber staatlichen Stellen eine Rückgriffsmöglichkeit für den Fall, dass sie wegen des Aufenthalts Kosten tragen müssen, denen keine Beitragszahlungen entgegenstanden.

So können ggf. Sozialhilfekosten, Leistungen nach dem AsylbLG, jeweils inkl. anfallender Krankenbehandlungskosten, sowie die Kosten einer etwaig erforderlichen Abschiebung einschließlich Abschiebungshaft anfallen, nicht aber Rentenzahlungen, Arbeitslosengeld oder Leistungen für Mitglieder einer Krankenversicherung, da diesen Leistungen stets Beitragszahlungen vorausgegangen sind.

Für die Antragstellung sind grundsätzlich vorzulegen:

  • gültiger Reisepass
  • Lohnabrechnungen der letzten 3 Monate bzw. aktueller Bescheid über Bezug von Arbeitslosengeld, SGB II- oder XII-Leistungen oder aktueller Rentenbescheid)
  • Mietvertrag bzw. Grundbuchauszug


Sie müssen angeben:

  • Anzahl der im Haushalt lebenden Personen (Kinder und Erwachsene getrennt)

Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.