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15.03.2021

Nach der neuesten Corona-Verordnung müssen die Land- und Stadtkreise die Notbremse ziehen, wenn bei ihnen die Sieben-Tages-Inzidenz von mehr als 100 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner länger als drei Tagen in Folge überschritten wird. Da die Fallzahlen in der vergangenen Woche diese Grenze überschritten haben, erließ der Landkreis Rastatt am Samstag, 13. März eine Allgemeinverfügung für den gesamten Landkreis, um eine weitere Verbreitung des Virus SARS-Cov-2 zu verhindern.

  

Damit gelten ab Dienstag, 16. März folgende Beschränkungen:

  • Erweiterte Kontaktbeschränkungen
    Ansammlungen, private Zusammenkünfte und Veranstaltungen sind nur noch mit einem Haushalt plus eine weitere nicht zum Haushalt gehörende Person gestattet; Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei nicht mit.
     
  • Schließung von Museen, Galerien, zoologischen und botanischen Gärten sowie Gedenkstätten für den Publikumsverkehr.
     
  • Schließung von Sportanlagen für den Amateur- und individuellen Freizeitsport
    Individualsport ist nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts plus einer weiteren nicht zum Haushalt gehörende Person erlaubt. Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei nicht mit. Weitläufige Anlagen im Freien wie Golfplätze, Reitanlagen oder auch Tennisplatzanlagen dürfen auch von mehreren individualsportlich aktiven Personen unter Einhaltung der Abstandsregeln genutzt werden. Umkleiden, Aufenthaltsräume und andere Gemeinschaftseinrichtungen wie sanitäre Anlagen dürfen nicht genutzt werden.
     
  • Der Einzelhandel darf keine Öffnung nach vorheriger Terminvergabe (Click & Meet), sondern lediglich Abholangebote und Lieferdienste einschließlich solcher des Online-Handels anbieten. Von diesen Einschränkungen sind Einzelhandelsbetriebe wie beispielsweise Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke, Buchhandel, Gärtnereien und Baumärkte ausgenommen.
     
  • Schließung von Betrieben zur Erbringung körpernaher Dienstleistungen (Kosmetik-, Nagel-, Massage-, Tattoo-, Sonnen- und Piercingstudios sowie kosmetische Fußpflegeeinrichtungen und ähnliche Einrichtungen)
    Ausnahmen gelten für medizinisch notwendige Behandlungen, insbesondere Physio- und Ergotherapie, Logopädie, Podologie und Fußpflege.

 

Eine Übersicht der geschlossenen und geöffneten Einrichtungen sowie der zulässigen Aktivitäten gemäß des Stufenplans des Land Baden-Württemberg gibt es hier zum Download

 

Diese Beschränkungen treten außer Kraft, wenn das Gesundheitsamt eine Sieben-Tages-Inzidenz von weniger als 100 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner an fünf Tagen in Folge feststellt und dies unverzüglich ortsüblich bekanntmacht.