Aktuelles
Es gelten neue Kontaktbeschränkungen.
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19.04.2021

Das Land Baden-Württemberg hat die Corona-Verordnung bis zum 16. Mai verlängert. Zusätzlich hat die Landesregierung mit der Anpassung der Corona-Verordnung die geplanten Änderungen des Infektionsschutzgesetzes bereits vor dessen Inkrafttreten umgesetzt. 

Wenn die 7-Tage-Inzidenz über 100 liegt, gelten ab dem übernächsten Tag folgende zusätzliche zu den bereits in Baden-Württemberg gültigen Regelungen:

  • Verschärfte Kontaktbeschränkungen: Treffen sind nur noch mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und einer weiteren nicht zum Haushalt gehörenden Person erlaubt. Die Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei weiterhin nicht mit.
  • Von 21 bis 5 Uhr gelten verpflichtende Ausgangsbeschränkungen. Die Wohnung oder Unterkunft darf nur für bestimmte Zwecke verlassen werden.
  • Bau- und Raiffeisenmärkte müssen schließen. 
  • Click&Collect bleibt für die geschlossenen Einzelhandelsbetriebe auch in der Notbremse weiterhin möglich. 
  • Für den nicht zu schließenden Einzelhandel gilt: Auf den ersten 800 Quadratmetern (m²) Verkaufsfläche darf sich pro 20 m² Verkaufsfläche nur ein Kunde aufhalten. Darüber hinaus darf sich nur ein Kunde pro 40 m² Verkaufsfläche aufhalten. In einem Ladengeschäft mit 600 m² Verkaufsfläche dürfen sich also maximal 30 Kundinnen und Kunden aufhalten. Bei 1.200 m² Verkaufsfläche wäre das Limit bei 50 Kundinnen und Kunden erreicht (800 m² = 40 Kundinnen und Kunden + weitere 400 m² = 10 Kundinnen und Kunden). 
  • Sport darf im Freien und geschlossenen Räumen nur noch kontaktlos alleine, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts ausgeübt werden. Auf weitläufigen Sportanlagen wie Golfplätzen oder Reitplätzen können auch mehrere Gruppen individualsportlich aktiv sein, wenn ausgeschlossen ist, dass sich die Gruppen untereinander begegnen.
  • Wer Friseurdienstleistungen wahrnehmen möchte, braucht den Nachweises eines tagesaktuellen negativen COVID-19-Schnelltests, einer Impfdokumentation oder eines Nachweises einer bestätigten Infektion im Sinne des § 4a der Corona-Verordnung.
  • Schulen und Kitas:
    • Grundsätzlich gilt für alle Klassenstufen: Wechselunterrichtsmodelle plus Testpflicht. Beim Wechselunterricht muss gewährleistet sein, dass die Abstände eingehalten werden und sich die unterschiedlichen Lerngruppen nicht begegnen.
    • Inzidenzunabhängige Testpflicht für Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte im Präsenzbetrieb.
    • In Stadt- und Landkreisen, in denen die 7-Tages-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen über 200 liegt, muss am übernächsten Tag auf Fernunterricht umgestellt werden. Die Notbetreuung in den Jahrgangsstufen 1 bis 7 sowie die Abschlussklassen und die Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) G und K sind hiervon weiterhin ausgenommen. Aus diesem Grund sind derzeit die Schulen und Kitas im Landkreis Rastatt geschlosen.
    • Die Testpflicht gilt auch für den Besuch der Notbetreuung.
  • Kitas, Kindergärten und Kindertagesbetreuungen dürfen in Stadt- und Landkreisen mit einer 7-Tage-Inzidenz über 200 nur noch Notbetreuung anbieten.

Alle ab dem 19. April in Baden-Württemberg gültigen Regelungen sind hier nochmals übersichtlich dargestellt.