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14.01.2021

Nicht verreisen lautet derzeit die Empfehlung. Wer dennoch in Risikogebieten unterwegs ist, muss sich an die seit dem vergangenen Montag, 11. Januar, geltende neue Corona-Verordnung "Einreise-Quarantäne und Testung" halten. Damit wurde eine neue zusätzliche Testpflicht bei Einreise eingeführt. Der Testpflicht kann durch eine Testung innerhalb von 48 Stunden vor Anreise oder durch eine Testung unmittelbar nach Einreise nachgekommen werden. Danach besteht weiterhin grundsätzlich eine zehntägige Quarantänepflicht, die frühestens mit einem ab dem fünften Tag der Quarantäne erhobenen negativen Testergebnis beendet werden kann.

Ebenso gilt weiterhin die Pflicht, sich bei der Einreise anzumelden unter www.einreiseanmeldung.de

Nicht unter die Testpflicht bei Einreise fallen unter anderem:

  • Durchreisende
  • Personen, die im Rahmen der 24-Stunden-Regelung einreisen
  • Grenzpendler und Grenzgänger
  • Personen, die aufgrund des Besuchs von Verwandten ersten Grades oder der Partnerin oder des Partners für weniger als 72 Stunden einreisen.

Einreise aus Großbritannien, Südafrika und Nordirland nur mit negativem Test

Personen, die sich in den letzten zehn Tagen vor Einreise im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland oder der Republik Südafrika aufgehalten haben, sind nach bundesrechtlichen Regelungen bei Einreise ohne Ausnahme zur Vorlage eines negativen Testergebnisses verpflichtet.

 

Schon mal an Corona erkrankt?

Neu ist zudem, dass Personen, die am Coronavirus erkrankt waren und wieder genesen sind, künftig von der Quarantänepflicht befreit sind. Das gilt allerdings nur, wenn die Infektion mittels PCR-Test bestätigt wurde und bei Einreise mindestens 21 Tage und höchstens sechs Monate zurückliegt. Die Personen müssen allerdings dennoch bei Einreise symptomfrei sein. Sie sind auch von der neuen Testpflicht bei Einreise befreit.

 

Einkaufen in Grenzgebieten nicht erlaubt

Kurz zum Shoppen ins Elsass fahren, ist auch weiterhin nicht erlaubt: Verlängert wurden aufgrund der Infektionslage auch die Einschränkungen im Rahmen der 24-Stunden-Regelung: Die quarantänefreie Einreise bei einem bis zu 24-stündigen Aufenthalt in Baden-Württemberg beziehungsweise nach einem bis zu 24-stündigen Aufenthalt in einer Grenzregion ist nicht zu touristischen Gründen oder zu Zwecken des Einkaufs gestattet.