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Egal wohin die Reise führt, vor der Abfahrt gilt es sich gut zu informieren.
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19.01.2022

Wer aus dem Ausland einreist, muss auch weiterhin Einreiseregeln beachten, wenn er aus einem Risikogebiet kommt. Zu Risikogebieten zählen Hochrisikogebiete ebenso wie Virusvariantengebiete. Aktuell sind sehr viele Nachbar- und Urlaubsländer wie beispielsweise Österreich, Dänemark, Spanien, Frankreich, Griechenland, Bulgarien, Kroatien, Ungarn, Slowenien, Serbien als Hochrisikogebiete eingestuft. Eine Liste mit den aktuell eingestuften Risikogebieten findet sich auf der Internetseite des Robert Koch-Instituts. Wer sich in einem solchen aufgehalten hat und wieder zurück nach Deutschland möchte, muss folgendes beachten:
 

Nachweispflicht

  • Alle Einreisenden sind – unabhängig davon, ob sie sich in einem Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet aufgehalten haben oder nicht – verpflichtet, bei Einreise über einen Nachweis des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Impf-, Test-, Genesenennachweis) zu verfügen.
  • Hinweis: Die strenge Testpflicht für Einreisende nach Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet besteht fort.
  • Kinder unter 6 Jahren sind von der Nachweispflicht befreit.
     

Einreise

  • Kinder unter 6 Jahren sind von der Nachweispflicht befreit. Für sie endet die Quarantäne nach Voraufenthalt in einem Hochrisikogebiet nach dem fünften Tag der Einreise automatisch.
  • Impf- und Genesenennachweise können einen negativen Testnachweis ersetzen und von der Einreisequarantäne befreien. Dies gilt jeweils nicht bei Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet.
     

Anmeldepflicht

Bereits vor der Einreise muss die digitale Einreiseanmeldung vorgenommen werden, wenn man sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten hat. Auf der Internetseite www.einreiseanmeldung.de können die Informationen zu den Aufenthalten der letzten zehn Tage angegeben werden. Nach vollständiger Angabe aller notwendigen Informationen erhält man eine PDF-Datei als Bestätigung.
 

Absonderungspflicht

Wer sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten hat, muss sich grundsätzlich direkt nach Ankunft nach Hause begeben und absondern (häusliche Quarantäne). Bei Voraufenthalt in einem Hochrisikogebiet beträgt die Absonderungszeit grundsätzlich zehn Tage, bei Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet beträgt sie grundsätzlich vierzehn Tage.

  • Während der Quarantäne ist es nicht erlaubt, das Haus oder die Wohnung zu verlassen und Besuch zu empfangen. Verstöße gegen die Quarantäneregeln können mit Bußgeldern geahndet werden.
  • Beendigung bei Hochrisikogebieten: Die häusliche Quarantäne kann vorzeitig beendet werden, wenn ein Genesenennachweis, ein Impfnachweis oder ein negativer Testnachweis über das Uploadportal der Digitalen Einreiseanmeldung übermittelt wird. Für den Upload der Nachweise sollte der individuelle Link auf der Anmeldebestätigung (PDF-Dokument) genutzt werden. Die Quarantäne endet mit dem Zeitpunkt der Übermittlung. Wird ein Genesenen- oder Impfnachweis bereits vor Einreise übermittelt, ist keine Quarantäne erforderlich. Im Fall der Übermittlung eines Testnachweises darf die zugrundeliegende Testung frühestens fünf Tage nach der Einreise erfolgt sein. Für Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, endet die Absonderung fünf Tage nach der Einreise automatisch.
  • Beendigung bei Virusvariantengebieten: Nach Aufenthalt in Virusvariantengebieten dauert die Quarantäne grundsätzlich 14 Tage. Eine vorzeitige Beendigung bei Virusvariantengebieten kommt insbesondere in folgendem Fall in Betracht: 
    Wird das betroffene Virusvariantengebiet noch während der Absonderungszeit in Deutschland herabgestuft, gelten für die Beendigung der Absonderung die Regelungen für diese Gebietsart.