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06.05.2020

Schrittweise und vorsichtig werden zunehmend die Beschränkungen zur Eindämmung des Coronavirus gelockert. Am vergangenen Wochenende veröffentlichte die Landesregierung Baden-Württemberg die nunmehr siebte geänderte Landesverordnung. Sie beinhaltete Lockerungen und Öffnungen ab dem 4. sowie 6. Mai. Mit weiteren Lockerungen ist in den nächsten Tagen und Wochen zu rechnen.

 

Welche neuen Regeln gelten seit dieser Woche?

  • Einzelhandelsgeschäfte mit mehr als 800 Quadratmeter Verkaufsfläche dürfen wieder öffnen.
  • Friseure (außer Bartpflege, Rasur und kosmetische Dienstleistungen) dürfen wieder öffnen.
  • Fußpfleger, medizinische und kosmetische, dürfen wieder Behandlungen durchführen.
  • Zahnärzte können wieder alle Behandlungen durchführen.
  • Spielplätze werden geöffnet.
  • Werkstätten für Menschen mit Behinderungen werden schrittweise geöffnet.
  • Öffentliche Gottesdienste dürfen mit Auflagen wieder stattfinden.
  • Die Ausgangsbeschränkungen für die Bewohner von Pflegeheimen werden gelockert.

 

Welche Regeln bleiben?

  • Das Abstandsgebot und die Kontaktbeschränkungen bleiben aufrechterhalten einschließlich des Verzichts auf private Reisen und Verwandtenbesuche.
  • Ebenfalls weiterhin untersagt sind Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sofern keine Ausnahmen zugelassen sind. Ausnahmen gelten unter anderem für Bildungseinrichtungen in Bezug auf die berufliche Bildung und den Bereich des Spitzensports.
  • Besuchsverbote in Krankenhäusern und stationären Pflegeeinrichtungen bleiben bestehen mit den bisher schon möglichen Ausnahmen.
  • Großveranstaltungen wie z.B. Volksfeste, größere Sportveranstaltungen mit Zuschauern, größere Konzerte, Festivals, Dorf-, Stadt-, Straßen-, Wein-, Schützenfeste oder Kirmes-Veranstaltungen sind derzeit untersagt. Wegen der immer noch gegebenen Unsicherheit des Infektionsgeschehens ist davon auszugehen, dass dies auch mindestens bis zum 31. August so bleiben wird. Ab wann und unter welchen Bedingungen kleinere öffentliche oder private Veranstaltungen oder Feiern sowie Veranstaltungen ohne Festcharakter künftig stattfinden können, ist derzeit aufgrund der in diesem Bereich besonders hohen Infektionsgefahr noch nicht abzusehen und abhängig vom weiteren epidemiologischen Verlauf.

  

Was bleibt weiterhin geschlossen?

  • Gaststätten, Cafés, Eisdielen, Bars, Shisha-Bars, Clubs, Diskotheken und Kneipen und ähnliche Einrichtungen. Der Außer-Haus-Verkauf von Gaststätten, Cafés und Eisdielen ist gestattet.
  • Theater, Opernhäuser, Konzerthäuser und ähnliche Einrichtungen.
  • Messen, Kinos (ausgenommen Autokinos), Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen.
  • Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen.
  • Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbädern.
  • Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen.
  • Kosmetik- und Nagelstudios.