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Auch Fitnessstudios haben wieder eingeschränkt geöffnet.
© Rainer Sturm/pixelio

02.06.2020

Das Kabinett des Landes Baden-Württemberg hat sich in der vergangenen Woche auf weitere Lockerungen der Corona-Verordnung geeinigt. Die wichtigsten Änderungen beziehen sich auf die weitere Öffnung von Sportstätten und Sportanlagen, die eingeschränkte Öffnung von Sport- und Hallenbädern sowie dürfen kleinere öffentliche Veranstaltungen wieder stattfinden. Die Stadtverwaltung empfiehlt allen Bürgern sich selbstständig auf der Homepage des Landes zu informieren, da es kurzfristig zu Änderungen und weiteren Lockerungen kommen kann. Zudem finden sich dort Antworten auf häufig gestellte Fragen.

 

  • Seit dem 1. Juni sind öffentliche Veranstaltungen mit bis zu 99 Besuchern wieder möglich. Voraussetzung ist, dass es feste Sitzplätze gibt und Hygiene- und Abstandsvorgaben eingehalten werden. Zu dieser Veranstaltungsart gehören etwa Konzerte, Theater, kleinere Festivals mit Sitzplätzen, Vortragsveranstaltungen, Kinovorführungen, Veranstaltungen von Vereinen, Parteien, Unternehmen oder Behörden, wie beispielsweise Betriebsversammlungen, Examens- und Abschlussveranstaltungen. Während des gesamten Besuchs einer Veranstaltung muss der Mindestabstand von eineinhalb Metern sichergestellt werden. So müssen Sitzplätze dementsprechend angeordnet, vergeben oder geeignete Trennvorrichtungen installiert werden. Ist dies nicht umsetzbar, müssen Besucher eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Da die Veranstaltungen im öffentlichen Raum stattfinden, darf man sich dort nur mit seinem eigenen und einem weiteren Haushalt treffen. Um Infektionsketten weiter nachvollziehen zu können, müssen Teilnehmer ihren Namen, die Adresse und die Dauer des Besuches angeben. Die Daten dienen ausschließlich der Auskunftserteilung gegenüber dem Gesundheitsamt und der Ortspolizeibehörde im Falle einer möglichen Infektion und werden nach vier Wochen gelöscht. Wer seine Daten nicht angeben möchte, darf die Veranstaltung nicht besuchen.
  • Weitere Lockerungen gab es bei öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten. Nun kann ab dem 2. Juni auch innerhalb geschlossener Räume, wie etwa in Fitness- und Yogastudios, wieder eingeschränkt trainiert werden. Hier sind ebenfalls die Abstandsregeln einzuhalten. So müssen beispielsweise während des gesamten Trainings eineinhalb Meter Abstand zu anderen Sportlern eingehalten werden. Bewegt man sich während des Trainings durch den Raum (wie beim Tanzen), darf sich lediglich eine Gruppe von maximal zehn Personen im Raum aufhalten. Nach der Benutzung von Sport- und Trainingsgeräten, müssen diese sorgfältig gereinigt und desinfiziert werden. Aufgrund der Abstandsregelungen dürfen nur Sportarten ohne zwingenden Körperkontakt in den Sportanlagen und Sportstätten ausgeübt werden. Mannschaftssportarten wie Handball oder Basketball, bei denen direkter körperlicher Kontakt erforderlich ist, dürfen weiterhin nicht trainiert werden. Training mit hochintensiver Ausdauerbelastung (wie Aerobic, Zumba, Jumping Fit) darf derzeit nur im Freien stattfinden. Alle weiteren Gemeinschaftsbereiche wie Umkleiden und Sanitärräume, insbesondere Duschräume, Wellness- und Saunabereiche müssen geschlossen bleiben. Damit das Gesundheitsamt oder die Ortspolizeibehörde Infektionsketten im Zweifel nachverfolgen können, müssen alle Sportler Namen und Kontaktdaten angeben, um trainieren zu dürfen. Auch hier müssen die erhobenen Daten nach vier Wochen gelöscht werden.
  • Des Weiteren dürfen Schwimm- und Hallenbäder ab dem 2. Juni eingeschränkt ihren Betrieb wiederaufnehmen. Erlaubt sind Schwimmkurse, Schwimmunterricht, Prüfungsvorbereitung sowie Trainingseinheiten von Sportvereinen. Hierbei gilt, dass maximal zehn Personen gleichzeitig am Schwimmunterricht teilnehmen beziehungsweise trainieren dürfen. Um Abstände einzuhalten, darf jede Bahn von maximal drei Personen gleichzeitig benutzt werden – ein Aufschwimmen oder Überholen ist deshalb nicht gestattet. Zudem gilt es den Abstand von eineinhalb Metern in den Umkleiden einzuhalten. Duschräume bleiben vorerst geschlossen. Ebenfalls dürfen Sportler ausschließlich eigene Trainingsutensilien, wie Schwimmbretter oder Schwimmflossen, verwenden. Ein einheitliches Vorgehen für Gaggenau wird derzeit gemeinsam mit dem Vereinsverantwortlichen abgestimmt.
  • Die Wiedereröffnung von Speisegaststätten am 18. Mai wurde nun auch auf Kneipen, Bars und Shisha-Bars ausgeweitet. Unter der Einhaltung von strengen Abstandsvorgaben und individuellen Hygienekonzepten, dürfen sie seit dem 2. Juni wieder geöffnet haben. Für die Besucher gelten dieselben Regelungen wie für die Speisegaststätten.
  • Seit dem 2. Juni dürfen darüber hinaus öffentliche Bolzplätze wieder benutzt werden und Jugendhäuser ihren Betrieb wiederaufnehmen.

 

Was bleibt weiterhin geschlossen?

  • Schwimm- und Hallenbäder, Thermal- und Spaßbäder, Saunen (insofern hier keine Trainings- und Schwimmkurse angeboten werden),
  • Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen,
  • Clubs und Diskotheken,
  • Messen, nicht-kulturelle Ausstellungen, Spezialmärkte und ähnliche Einrichtungen und
  • Betrieb von Reisebussen im touristischen Verkehr.