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Das Reiten auf Sportanlagen im Freien ist wieder möglich.
© Ulrike Klumpp

13.05.2020

„Weil wir in den vergangenen Wochen so umsichtig waren, können wir das öffentliche Leben schrittweise weiter hochfahren“, verkündete Ministerpräsident Winfried Kretschmann. Mit dem Beschluss zum 7. Mai hat die Landesregierung Baden-Württemberg ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus erneut geändert. Sie beinhaltet Lockerungen und Öffnungen, die ab dem 11. sowie 18. Mai gelten. Da es täglich zu weiteren Änderungen kommen kann, empfiehlt die Stadtverwaltung sich auf der Homepage des Landes zu informieren.

 

Was gilt ab Montag, 11. Mai?

  • Im öffentlichen Raum ist der Aufenthalt mit Angehörigen eines weiteren Haushalts gestattet. Das heißt, dass Personen aus zwei verschiedenen Haushalten zusammenkommen dürfen.
  • Die Kontaktbeschränkung im privaten Raum wurde erweitert auf Geschwister, deren Nachkommen und Lebenspartner sowie auf die Angehörigen eines weiteren Haushalts. Bisher waren von der Beschränkung von maximal fünf Personen nur Verwandte in direkter Linie, wie Großeltern, Eltern, Kinder und Enkel, ausgenommen.
  • Die Maskenpflicht wurde nun auf den gesamten öffentlichen Personenverkehr, wozu auch den Fernverkehr zählt, und auf Flughafengebäude ausgedehnt.
  • Sonnen-, Massage-, Kosmetik-, Nagel-, Tattoo- und Piercingstudios sind wieder geöffnet. Auch körpernahe Dienstleistungen – wie die Bartpflege oder das Färben von Wimpern – dürfen wieder von Friseursalons ausgeführt werden.
  • Spielhallen und vergleichbare Vergnügungsstätten haben wieder geöffnet. Sie dürfen jedoch vorerst kein gastronomisches Angebot anbieten.
  • Sportanlagen im Freien für Sportarten ohne Körperkontakt (wie für Leichtathletik, Golf, Tennis, Reiten, Segeln, Klettern, Kanusport und Sportschießen) haben wieder geöffnet. Gültig ist die Regelung ebenfalls für die Öffnung von Anlagen im Freien für Sport mit Tieren, wie Reitanlagen und Hundeschulen. Geschlossene Räume, wie Sporthallen, dürfen zu Trainings- und Übungszwecken weiterhin nicht genutzt werden.
  • Ihren Betrieb wiederaufnehmen dürfen Fahr- und Flugschulen, Sportboothäfen, Häfen und Flugsportplätze.

 

Was gilt ab Montag, 18. Mai?

  • Der Gastronomiebetrieb für Speisewirtschaften – hierzu gehören auch Cafés und Eisdielen – im Innen- sowie im Außenbereich dürfen zum 18. Mai wieder öffnen.
  • Zudem dürfen Ferienwohnungen sowie Campingplätze ab dem 18. Mai für die touristische Nutzung wieder vermietet werden. Ferienwohnungen sowie vergleichbare Wohnungen dürfen jedoch nur dann vermietet werden, wenn die Selbstversorgung möglich ist. Campingplätze dürfen nur für Übernachtungen im Caravan, Reisemobil, in festen Mietunterkünften und für das Dauercamping vermietet werden, insofern sie eine autarke Versorgung gewährleisten. Die Sanitätsbereiche der Anlagen bleiben vorerst geschlossen. Ebenso dürfen Wohnmobilstellplätze vorerst nicht vermietet werden.
  • Es wird neue Besuchsregelungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf und Menschen mit Behinderung geben. Die Lockerungen sehen vor, dass jeder Bewohner täglich einen Besuch mit maximal zwei Personen empfangen darf. Ausnahmen gibt es im Falle der Sterbebegleitung. 

  

Was bleibt weiterhin geschlossen?

  • Kultureinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Theater, Schauspielhäuser und Freilichttheater.
  • Bildungseinrichtungen jeglicher Art soweit für einzelne (wie etwa für Musikschulen und Jugendkunstschulen) nicht andere Regelungen getroffen wurden.
  • Kinos (ausgenommen Autokinos).
  • Schwimm- und Hallenbäder, Thermal- und Spaßbäder, Saunen.
  • Alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, insbesondere Fitnessstudios, sowie Tanzschulen und ähnliche Einrichtungen – mit Ausnahme der zugelassenen Freiluftsportanlagen.
  • Jugendhäuser.
  • Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen.
  • Reine Schankwirtschaften, Bars, Kneipen, Clubs, Diskotheken und Shisha Bars – der Außer-Haus-Verkauf von Gaststätten, Cafés und Eisdielen ist erlaubt, ab 18. Mai dürfen Speisegaststätten unter Auflagen öffnen.
  • Messen, nicht-kulturelle Ausstellungen, Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (auch außerhalb geschlossener Räume), Spezialmärkte und ähnliche Einrichtungen.
  • Öffentliche Bolzplätze.
  • Bis 18. Mai Beherbergungsbetriebe, Campingplätze und Wohnmobilstellplätze; eine Beherbergung darf ausnahmsweise zu geschäftlichen, dienstlichen oder, in besonderen Härtefällen, zu privaten Zwecken erfolgen.
  • Omnibusreisen zu touristischen Zwecken.