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10.06.2020

Regelungen für Schwimm- und Hallenbäder sowie Badeseen

Am vergangenen Donnerstag, 4. Juni, wurden vom Lenkungskreis der Landesregierung konkrete Bedingungen herausgegeben, unter denen Bäder und Seen in Baden-Württemberg ab dem 6. Juni wieder öffnen dürfen. Ein einheitliches Vorgehen für Gaggenau wird derzeit gemeinsam mit den Verantwortlichen abgestimmt und entsprechend bekanntgegeben.

  • Für die Bestimmung der maximalen Personenzahl in den Bädern ist sowohl die Wasserfläche als auch die Liegefläche heranzuziehen. So wird beispielsweise jedem Schwimmer im Beckenbereich eine Wasserfläche von zehn Quadratmetern eingeräumt, in Nichtschwimmerbecken hingegen sind es vier Quadratmeter pro Person. Für Liegewiesen und Liegeflächen errechnet sich die maximale Anzahl an Personen, die sich dort aufhalten, aus der Liegefläche mit zehn Quadratmetern pro Person.
  • Bei sanitären Räumlichkeiten muss die Anzahl der Personen so beschränkt werden, dass der Mindestabstand eingehalten werden kann.
  • Für Duschräume gibt das Land vor, dass sich auf einer Fläche von 20 Quadratmetern maximal drei Personen aufhalten dürfen. Allerdings dürfen diese lediglich vor dem Baden benutzt werden.
  • Das Duschen nach dem Baden findet nicht im Duschraum statt, auf das Föhnen der Haare soll nach Möglichkeit verzichtet werden.
  • Bei Umkleiden sollen möglichst nur Einzelkabinen zur Verfügung gestellt werden. Die Anzahl der Spinde muss entsprechend eingeschränkt werden, um den Mindestabstand sicherzustellen.
  • Sprungtürme, Wasserrutschen und ähnliche Attraktionen dürfen nur dann genutzt werden, wenn die Betreiber die Nutzung steuern und damit Warteschlangen vermeiden. Dasselbe gilt für den Einlass in die Bäder, wo beispielsweise durch vorherige Reservierung oder Ticketbuchung Menschenansammlungen vermieden werden können.

Insgesamt gilt, dass soziale Kontakte während des Besuchs auf ein Mindestmaß zu beschränken sind. Während des gesamten Besuchs eines Bads ist der Mindestabstand von eineinhalb Metern einzuhalten. Hiervon ausgenommen sind Personen des eigenen Haushalts sowie Verwandte in gerader Linie als auch Geschwister und deren Nachkommen. Zudem müssen Badegäste ihre Kontaktdaten angeben, sodass im Zweifel Infektionsketten nachvollzogen werden können. Die Daten werden nach vier Wochen gelöscht.

 

Lockerungen bei privaten Feiern

Private Feiern, wie Geburtstage, Hochzeiten und Taufen, sind nach dem 9. Juni in hierfür angemieteten Räumen mit maximal 99 Personen erlaubt. Das hat das Sozialministerium des Landes Baden-Württemberg beschlossen.  Diese Regelung gilt beispielsweise für Räumlichkeiten in Restaurants, Eventlocations, Vereinsheime oder Gemeindehäuser. Dort gelten die Hygienekonzepte von Gaststätten. Gemeinsam mit dem Vermieter müssen die Veranstalter ein veranstaltungsspezifisches Hygienekonzept erarbeiten. Wo möglich, soll ein Abstand zu allen Anwesenden von mindestens 1,5 Metern eingehalten werden. Hiervon ausgenommen sind Personen des eigenen Haushalts sowie Verwandte in gerader Linie als auch Geschwister und deren Nachkommen. Direkter Körperkontakt, wie Händeschütteln oder Umarmen, ist zu vermeiden. Um Infektionsketten weiter nachvollziehen zu können, müssen die Gäste Ihren Namen, die Adresse und das Datum der Veranstaltung angeben. Die Daten dienen ausschließlich der Auskunftserteilung gegenüber dem Gesundheitsamt oder der Ortspolizeibehörde im Falle einer möglichen Infektion und sind vom Veranstalter vier Wochen nach Erhebung zu löschen.

Auch dürfen sich bei privaten Feiern in häuslichen Räumen ab dem 9. Juni bis zu 20 Personen aus mehreren Haushalten treffen. Sind alle Personen in gerader Linie miteinander verwandt, gibt es keine zahlenmäßige Beschränkung. Auch deren Partner dürfen teilnehmen.