Neues Zuhause? Jetzt anmelden!

Wenn Sie eine neue Wohnung in Gaggenau beziehen, müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen nach Einzug persönlich beim Bürgerbüro Gaggenau (Meldebehörde) oder via Onlineantrag anmelden.

Ummelden/Anmelden vor Ort beim Bürgerbüro (Meldebehörde) Gaggenau:

  • Persönliches Erscheinen bei der Meldebehörde innerhalb der Öffnungszeiten. Eine vorherige Terminvereinbarung ist nicht notwendig.
  • Ihre Daten werden von der Meldebehörde erfasst und ein Ausdruck der Kontrolldaten wird Ihnen vorgelegt
  • Ist alles korrekt, bestätigen Sie die Richtigkeit mit Ihrer Unterschrift auf dem Ausdruck
  • Eine schriftliche Bestätigung erhalten Sie in Form einer amtlichen Meldebestätigung

Tipp: Sie können Ihre Familienangehörigen ebenfalls ummelden, wenn diese mit Ihnen bisher in der gleichen Wohnung gewohnt haben und mit Ihnen umziehen. Alles was Sie bnötigen ist ein Ausweisdokument des Familienmitglieds und eine (formlose) Vollmacht.  

Minderjährige Kinder, die bisher mit beiden Elternteilen in einer gemeinsamen Hauptwohnung gelebt haben und nach einer Trennung der Eltern von einem Elternteil in eine neue Hauptwohnung angemeldet werden,

  • sind bis zum 15. Lebensjahr von demjenigen anzumelden, in dessen Wohnung die Kinder ziehen werden. Es muss jedoch die Zustimmung des anderen Elternteils vorliegen (s. weitere Formular Einverständniserklärung).
  • sind ab dem 16. Lebensjahr selbst meldepflichtig. Werden sie mit umgemeldet und sind nicht persönlich anwesend, muss eine formlose Einverständniserklärung des Minderjährigen mit seiner Unterschrift vorliegen.

Online Wohnsitz Anmelden/Ummelden Erklärvideo

Sie müssen Ihren neuen Wohnsitz innerhalb von 2 Wochen nach Beziehen der neuen Wohnung anmelden.

  • Mindestens ein Identitätsnachweis. Dies sind in der Regel:
    • Personalausweis und/oder Reisepass*
    • Ausweise der Familienangehörigen: Für Kinder, die keinen Kinderreisepass besitzen, müssen Sie die Geburtsurkunde vorlegen.
  • Bescheinigung des Wohnungsgebers (bei Bezug eines Mietobjekts)
  • Vollmacht (siehe weitere Formulare), sofern Sie die Anmeldung für eine andere Person durchführen möchten



*zusätzlich für die Verifikation im Onlinedienst benötigen Sie:

  • einen gültigen Personalausweis mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion
  • ein NFC-fähiges Smartphone oder ein USB-Kartenlesegerät
  • die AusweisApp für Ihr Smartphone oder Ihren Computer

 

Es fallen keine Gebühren an

Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind, dann muss Ihr neuer Hauptwohnsitz von derjenigen Person angemeldet werden, in deren Wohnung Sie einziehen.

Wenn Sie über 18 Jahre alt sind und für Sie ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt ist, der Ihren Aufenthalt bestimmen kann, dann muss Ihr neuer Hauptwohnsitz von Ihrem Pfleger oder Betreuer angemeldet werden.

Neugeborene, die im Inland geboren wurden, müssen Sie nur anmelden, wenn diese in eine andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter ziehen.

Ihr Wohnungsgeber ist verpflichtet, Ihnen den Einzug in die neue Wohnung schriftlich zu bestätigen. Legen Sie diese Bescheinigung der Meldebehörde vor. Die Bestätigung des Wohnungsgebers ist auch elektronisch möglich. In diesem Fall erhalten Sie ein Zuordnungsmerkmal, über das die Bestätigung abgewickelt wird. 

Sofern Ihre Gemeinde bereits an den Onlinedienst elektronische Wohnsitzanmeldung angeschlossen ist, kann die Anmeldung sowohl von volljährigen Einzelpersonen als auch im Familienverbund durchgeführt werden. Bei einem gemeinsamen Umzug von einer Wohnung in eine andere, meldet eine erwachsene Person Ehepartner/Lebenspartner und/oder minderjährige Kinder mit an.

Bundesmeldegesetz (BMG)

  • § 17 Absatz 1 und 3 Bundesmeldegesetz (BMG)
  • § 21 Absatz 4 Bundesmeldegesetz (BMG)
  • § 23 Bundesmeldegesetz (BMG)
  • § 23a Elektronische Anmeldung (BMG)
  • § 24 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG)

Baden-württembergisches Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz (BW AGBMG)

  • § 5 Führung und Aufgaben des zentralen Meldeportals Baden-württembergisches Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Stadt Gaggenau hat dessen Fassung am 30. März 2025 freigegeben.