Der Tod eines Menschen muss dem Standesamt spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag angezeigt werden. Dies übernimmt in vielen Fällen das beauftragte Bestattungsunternehmen oder die hierzu verpflichteten Einrichtungen (Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime).
Damit der Sterbefall durch das Standesamt beurkundet werden kann, ist es notwendig, der Sterbefallanzeige die Todesbescheinigung des Arztes und Nachweise über Geburt und Familienstand des Verstorbenen beizufügen.
Zuständig für die Beurkundung eines Sterbefalles ist das Standesamt, in dessen Bezirk (Stadt oder Gemeinde) der Tod eintrat.
Weitere Auskünfte erhalten Sie gerne vom Standesamt.
Sterbefall
Ihr direkter Draht in die Verwaltung
Standesamt
Leitung:
Gabriele Doll
Hauptstraße 71
76571 Gaggenau Fax: 07225 / 962-371
E-Mail: standesamt@gaggenau.de
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