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25.11.2021

Im Landkreis Rastatt hat die 7-Tage-Inzidenz in den letzten beiden aufeinanderfolgenden Tagen einen Wert von über 500 überschritten. Die kritische Corona-Lage führt nun zu einer Verschärfung von Regeln. Ab sofort gelten im Landkreis Rastatt wieder Ausgangsbeschränkungen und weitere Beschränkungen - insbesondere für ungeimpfte und nichtgenesene Personen.

Im Einzelhandel gilt ab sofort die 2G-Regelung (geimpft oder genesen). Der Zugang zu Geschäften, die der Grundversorgung dienen, ist für nicht immunisierte und nicht genesene Personen weiterhin gestattet - unter Einhaltung der geltenden Corona-Regeln. Abholangebote und Lieferdienste, einschließlich des Online-Handels, sind weiterhin uneingeschränkt möglich. Zur Grundversorgung zählen folgende Geschäfte: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/alle-meldungen/meldung/pid/verschaerfung-der-corona-verordnung-zum-24-november-2021/

Nicht genesene und nicht geimpfte Personen dürfen zwischen 21 und 5 Uhr die Wohnung oder sonstige Unterkunft, etwa eine Beherbergungsstätte oder ein Wohnheim, nur mit triftigem Grund verlassen:

  • Abwendung einer konkreten Gefahr für Leib, Leben und Eigentum.
  • Allein ausgeübte körperliche Betätigung wie spazieren gehen, joggen oder ähnliches. Dazu dürfen jedoch keine Sportanlagen genutzt werden.
  • Besuch von Veranstaltungen wie Gremiensitzungen von juristischen Personen, Gesellschaften und vergleichbaren Vereinigungen.
  • Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der sozialen Fürsorge dienen.
  • Veranstaltungen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe.
  • Veranstaltungen und Sitzungen der Organe, Organteile und sonstigen Gremien der Legislative, Judikative und Exekutive.
  • Veranstaltungen und Sitzungen der Organe, Organteile und sonstigen Gremien der Selbstverwaltung sowie bei Nominierungs- und Wahlkampfveranstaltungen und der erforderlichen Sammlung von Unterstützungsunterschriften für Kommunalwahlen, Volksbegehren, Volksanträge, Bürgerbegehren, Einwohneranträge und Einwohnerversammlungen.
  • Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes.
  • Veranstaltungen von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften.
  • Ausübung beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten, einschließlich der unaufschiebbaren beruflichen, dienstlichen oder akademischen Ausbildung, arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen sowie der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Übungen und Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst.
  • Besuch von Ehegatten, Lebenspartnern sowie Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in deren Wohnung oder sonstigen Unterkunft.
  • Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Leistungen.
  • Begleitung und Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, insbesondere die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich.
  • Begleitung und Betreuung von sterbenden Personen.
  • Unaufschiebbare Handlungen zur Versorgung von Tieren, etwa Gassi gehen, Fütterung von Tieren im Stall.
  • Sonstige vergleichbar wichtige Gründe

Die lokalen Ausgangsbeschränkungen werden aufgehoben, wenn die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis Rastatt an fünf Tagen in Folge wieder unter 500 liegt.

Aktuelle Informationen zur Corona-Lage und allen Beschränkungen unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/startseite/