Die Aufenthaltserlaubnis ist ein Aufenthaltstitel nach dem seit dem 1. Januar 2005 in Deutschland geltenden Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Die Aufenthaltserlaubnis ist in § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 2 AufenthG geregelt und wird grundsätzlich nur befristet (auf mindestens 6 Monate) und zweckgebunden erteilt.
Die einzelnen Zwecke des Aufenthalts werden in §§ 16 bis 38 a AufenthG aufgeführt.
- Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung (§§ 16 und 17)
- Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit (§§ 18 bis 21)
- Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen (§§ 22 bis 26)
- Aufenthalt aus familiären Gründen (§§ 27 bis 36)
- Aufenthalt für ehemalige Deutsche und langfristig Aufenthaltsberechtigte in der EU (§§ 37 bis 38 a)
Die Aufenthaltserlaubnis ist nicht immer mit einer Arbeitserlaubnis verbunden; diese muss im Aufenthaltstitel ausdrücklich ausgesprochen werden.
Für die Antragstellung sind grundsätzlich vorzulegen:
- gültiger Reisepass
- Arbeitsvertrag
- Lohnabrechnungen der letzten 3 Monate bzw. aktueller Bescheid über Bezug von Arbeitslosengeld, SGB II- oder XII- Leistungen oder aktueller Rentenbescheid
- Mietvertrag bzw. Grundbuchauszug
- Krankenversicherungsnachweis
- Lichtbild (biometrisch)
- Bei Abholung der entsprechenden Formulare erhalten Sie die Information über weitere vorzulegende Nachweise
Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.