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Die Situation am Hördener Kreisel soll entschärft werden.
© Stadt Gaggenau

18.03.24

Nachdem es in der Vergangenheit zu mehreren gefährlichen Situationen am „Hördener Kreisel" in Gernsbach gekommen ist, bei denen Verkehrsteilnehmer auf den Gleisen des Bahnübergangs zum Stehen gekommen sind, haben sich Experten bei einem gemeinsamen Vor-Ort-Termin ein Bild über die Lage verschafft. 

Die Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Rastatt hat Vertreter der Stadt Gernsbach, der Stadt Gaggenau, der Albtalverkehrsgesellschaft (AVG) und dem Polizeipräsidium Offenburg eingeladen, den Bahnübergang Baccaratstraße in Gernsbach zu inspizieren und auf potenzielle Gefahrensituationen zu untersuchen. Wie die Straßenverkehrsbehörde und die AVG mitteilen, ist die Verkehrsführung am Bahnübergang aus straßenverkehrsrechtlicher Sicht klar geregelt – auch die technische Sicherung entspricht den aktuellen Vorgaben. 

In der Zusammenkunft wurde die Gesamtsituation von der B462 bis hinter den Bahnübergang in den Blick genommen und verschiedene Optimierungsmöglichkeiten erörtert. Zur Verbesserung des Verkehrsflusses und der Verkehrsführung wurde beschlossen, die Grünphase der Ampel für die von der Baccaratstraße auf die B462 abfahrenden Verkehrsteilnehmer zu verlängern. Da an dieser Ampel die Autofahrer rechts oder links abbiegen dürfen, soll die Fahrbahn durch eine zusätzliche Markierung geteilt werden, sodass sich die Autofahrer frühzeitig je nach Abbiegerichtung einordnen. Dies passiert derzeit nur direkt vor der Ampel. Durch diese Parallelaufstellung der Kraftfahrzeuge, die links nach Gernsbach oder rechts Richtung Gaggenau abbiegen, wird der Verkehrsfluss von der Baccaratstraße zusätzlich verbessert. 

Zudem wird am Bahnübergang ein zusätzliches Warnschild installiert, um die Verkehrsteilnehmer noch mehr für die Situation zu sensibilisieren. Vonseiten der Eisenbahn-Infrastrukturbetreiber werden weitere Optimierungsmöglichkeiten geprüft.

Die Experten weisen jedoch darauf hin, dass sich die Vorfälle auf ein Fehlverhalten der Verkehrsteilnehmer zurückführen lassen. Das Verhalten an Bahnübergängen ist in § 19 der Straßenverkehrsordnung geregelt. Demnach haben Schienenfahrzeuge auf mit Andreaskreuz gekennzeichneten Bahnübergängen immer Vorrang. Der Straßenverkehr darf sich dem Bahnübergang nur mit mäßiger Geschwindigkeit nähern, zudem gilt ein Überholverbot. Kann der Bahnübergang wegen des Straßenverkehrs nicht zügig und ohne Aufenthalt überquert werden, ist vor dem Andreaskreuz zu warten. Diese Wartepflicht gilt auch, wenn sich ein Schienenfahrzeug nähert, rotes Blinklicht oder gelbe oder rote Lichtzeichen gegeben werden, die Schranken sich senken oder geschlossen sind, ein Bahnbediensteter Halt gebietet oder ein hörbares Signal, wie ein Pfeifsignal des herannahenden Zuges, ertönt. 

Aufgrund des enormen Gefährdungspotenzials sind Verstöße hiergegen mindestens mit einer Geldbuße, Punkten, gegebenenfalls Fahrverboten zu ahnden. Kommt ein Fahrzeug auf den Schienen aus Missachtung der genannten Regeln zum Stehen, handelt es sich um einen gefährlichen Eingriff in den Bahnverkehr nach § 315 des Strafgesetzbuches und damit um eine Straftat. 

Straßenverkehrsbehörde und Polizei weisen nochmals auf die gesetzlichen Regelungen zum Verhalten an Bahnübergängen hin und machen deutlich, dass künftig auch mit entsprechenden Kontrollen durch die Polizei gerechnet werden muss. Ein Verstoß kann empfindliche Strafen nach sich ziehen.